Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 28 Firmenbuchgesetz über die Umstellung des Firmenbuchs auf ADV
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 28 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet:
§ 1. Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im § 2 Z 1 bis 5 FBG genannten Rechtsträger angeordnet.
§ 2. Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von
1.
Firma,
2.
Sitz,
3.
Rechtsform und
4.
vertretungsbefugten Organen
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