Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zur Republik Liberia
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht:
In der Republik Liberia genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in der Republik Liberia.
Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Liberia haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1970.
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