Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-09-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministers (Anm.: richtig: Bundesminister) für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen:

1.

Staatswappen Maltas

2.

Emblem Maltas

2.a) Emblem Maltas

3.

Staatsflagge Maltas

3.a) Persönliche Flagge des Präsidenten

4.

Amtliches Siegel Maltas

4.a) Amtliches Siegel Maltas

5.

Seeflagge Maltas

6.

Emblem der Landstreitkräfte Maltas

7.

Flagge der Landstreitkräfte Maltas

8.

Emblem der Polizeitruppen Maltas

9.

Flagge der Polizeitruppen Maltas

10.

Amtliches Qualitätszeichen Maltas

11.

Punzierungszeichen für Gold- und Silberwaren

Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung treten die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. August 1989, BGBl. Nr. 441, betreffend staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas sowie die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Jänner 1990, BGBl. Nr. 53, betreffend staatliche Hoheitszeichen Maltas außer Kraft.

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