Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministers (Anm.: richtig: Bundesminister) für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen:
Staatswappen Maltas
Emblem Maltas
2.a) Emblem Maltas
Staatsflagge Maltas
3.a) Persönliche Flagge des Präsidenten
Amtliches Siegel Maltas
4.a) Amtliches Siegel Maltas
Seeflagge Maltas
Emblem der Landstreitkräfte Maltas
Flagge der Landstreitkräfte Maltas
Emblem der Polizeitruppen Maltas
Flagge der Polizeitruppen Maltas
Amtliches Qualitätszeichen Maltas
Punzierungszeichen für Gold- und Silberwaren
Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung treten die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. August 1989, BGBl. Nr. 441, betreffend staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas sowie die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Jänner 1990, BGBl. Nr. 53, betreffend staatliche Hoheitszeichen Maltas außer Kraft.
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