Firmenbuchgesetz (FBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 180
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FBG

1.

ABSCHNITT

Firmenbuch

§ 1. (1) Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.

(2) Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind.

Hauptbuch

§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:

1.

Einzelkaufleute;

2.

offene Handelsgesellschaften;

3.

Kommanditgesellschaften;

4.

offene Erwerbsgesellschaften;

5.

Kommandit-Erwerbsgesellschaften;

6.

Aktiengesellschaften;

7.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

8.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

9.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

10.

Sparkassen;

11.

sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.

Hauptbuch

§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:

1.

Einzelkaufleute;

2.

offene Handelsgesellschaften;

3.

Kommanditgesellschaften;

4.

offene Erwerbsgesellschaften;

5.

Kommandit-Erwerbsgesellschaften;

6.

Aktiengesellschaften;

7.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

8.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

9.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

10.

Sparkassen;

11.

Privatstiftungen;

12.

sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.

Hauptbuch

§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:

1.

Einzelkaufleute;

2.

offene Handelsgesellschaften;

3.

Kommanditgesellschaften;

4.

offene Erwerbsgesellschaften;

5.

Kommandit-Erwerbsgesellschaften;

6.

Aktiengesellschaften;

7.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

8.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

9.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

10.

Sparkassen;

11.

Privatstiftungen;

12.

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen;

13.

sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.

Hauptbuch

§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:

1.

Einzelkaufleute;

2.

offene Handelsgesellschaften;

3.

Kommanditgesellschaften;

4.

offene Erwerbsgesellschaften;

5.

Kommandit-Erwerbsgesellschaften;

6.

Aktiengesellschaften;

7.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

8.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

9.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

10.

Sparkassen;

11.

Privatstiftungen;

12.

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen;

13.

Europäische Gesellschaften (SE);

14.

sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.

Abkürzung

FBG

Hauptbuch

§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:

1.

Einzelunternehmer;

2.

offene Gesellschaften;

3.

Kommanditgesellschaften;

4.

Aktiengesellschaften;

5.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

6.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

7.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

8.

Sparkassen;

9.

Privatstiftungen;

10.

Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;

11.

Europäische Gesellschaften (SE);

12.

Europäische Genossenschaften (SCE);

13.

sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.

Abkürzung

FBG

Hauptbuch

§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:

1.

Einzelunternehmer;

2.

offene Gesellschaften;

3.

Kommanditgesellschaften;

4.

Aktiengesellschaften;

5.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

5a. Flexible Kapitalgesellschaften;

6.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

7.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

8.

Sparkassen;

9.

Privatstiftungen;

10.

Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;

11.

Europäische Gesellschaften (SE);

12.

Europäische Genossenschaften (SCE);

13.

sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.

Abkürzung

FBG

Allgemeine Eintragungen

§ 3. Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:

1.

die Firmenbuchnummer;

2.

die Firma;

3.

die Rechtsform;

4.

der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;

5.

eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;

6.

Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;

7.

der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;

8.

Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

9.

bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

10.

Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 HGB;

11.

die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;

12.

bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

13.

die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;

14.

die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;

15.

eine Rechtsnachfolge und ihr Rechtsgrund;

16.

sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.

Abkürzung

FBG

Allgemeine Eintragungen

§ 3. Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:

1.

die Firmenbuchnummer;

2.

die Firma;

3.

die Rechtsform;

4.

der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;

5.

eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;

6.

Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;

7.

der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;

8.

Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

9.

bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

10.

Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 HGB;

11.

die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;

12.

bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

13.

die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;

14.

die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;

15.

Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;

16.

sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.

Abkürzung

FBG

Allgemeine Eintragungen

§ 3. Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:

1.

die Firmenbuchnummer;

2.

die Firma;

3.

die Rechtsform;

4.

der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;

4a. der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;

5.

eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;

6.

Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;

7.

der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;

8.

Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

9.

bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

10.

Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 HGB;

11.

die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;

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