Firmenbuchgesetz (FBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 182
Änderungshistorie JSON API

(11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG, die §§ 9, 13, 13a des HGB in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die §§ 29 Abs. 2 Z 3, 33 Abs. 1 Z 3, 91, 233 Abs. 7, 240 Abs. 1 zweiter Satz, 249 des AktG in der Fassung des Art. III dieses Bundesgesetzes, die §§ 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 12 und 30f GmbHG in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes, die §§ 5b, 6, 24b des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes, Art. 6 Nr. 7 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich in der Fassung des Art. VII dieses Bundesgesetzes, § 38 des VAG in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes, § 120 Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Art. XII dieses Bundesgesetzes, § 55 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. XIII dieses Bundesgesetzes sowie Art. XXII Abs. 3 dritter Satz sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung (Abs. 5) anzuwenden.

(12) § 14 HGB in der Fassung des Art. II Z 5 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft, kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt vom Rechtsträger angewendet werden.

(13) Die Liste nach § 26 Abs. 3 GmbHG ist letztmalig im Jänner 1991 vorzulegen.

(14) Art. XX ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 186/2022)

(16) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die technischen Möglichkeiten für die einzelnen Amtsstellen von Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage in der Amtsstelle geschaffen werden müssen.

Artikel XXIV

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften,

Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Art. XXIII Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Verordnung, RGBl. Nr. 71/1873, in betreff der Anlegung und Führung des Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976;

2.

die §§ 125a bis 130, 132 bis 146 und 148 Abs. 1 des Siebenten Abschnitts „Handelssachen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dRGBl. 1898 S 189;

3.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 40/1901;

4.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Änderung des Gebührentarifs für Einschaltungen amtlicher Kundmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 38/1902;

5.

die Verordnung des Justizministeriums, wo mit Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlassen werden, JMVBl. Nr. 12/1906;

6.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Ergänzung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 13/1906;

7.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium über die Veröffentlichung von Beschlüssen der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister“, JMVBl. Nr. 7/1915;

8.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsminister über die Erhöhung der Gebühren für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMBl. Nr. 47/1917;

9.

§ 17 dritter Satz der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1982;

10.

die Dienstanweisung des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, über eine Erhöhung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in Deutschösterreich“, JVBl. Nr. 22/1919, zuletzt geändert durch die Dienstanweisung JABl. Nr. 4/1934;

11.

die Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Vereinfachung der Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters, JABl. Nr. 13/1922;

12.

§ 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen, dRGBl. I 1933 S 371;

13.

das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register, dRGBl. I 1936 S 853;

14.

die Handelsregisterverfügung, RMinBlatt I 937 S 515 , DJ 1251;

15.

Art. 6 Nr. 8 und 9, Art. 9, Art. 10 Nr. 1 bis 6, Art. 11 und 12 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990;

16.

die Verordnung des Staatsamtes für Justiz über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/1946.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind jedoch nach Maßgabe des Art. XXIII Abs. 11, soweit dies zur Führung des noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuchs erforderlich ist, auf Rechtsträger bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Übertragung in die Datenbank (Art. XXIII Abs. 5) weiter anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des Art. XX der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 FBG, des Art. XXI und des Art. XXIII Abs. 8, soweit diese Bestimmung sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Artikel XXIV

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften,

Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Art. XXIII Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Verordnung, RGBl. Nr. 71/1873, in betreff der Anlegung und Führung des Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976;

2.

die §§ 125a bis 130, 132 bis 146 und 148 Abs. 1 des Siebenten Abschnitts „Handelssachen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dRGBl. 1898 S 189;

3.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 40/1901;

4.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Änderung des Gebührentarifs für Einschaltungen amtlicher Kundmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 38/1902;

5.

die Verordnung des Justizministeriums, wo mit Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlassen werden, JMVBl. Nr. 12/1906;

6.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Ergänzung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 13/1906;

7.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium über die Veröffentlichung von Beschlüssen der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister”, JMVBl. Nr. 7/1915;

8.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsminister über die Erhöhung der Gebühren für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMBl. Nr. 47/1917;

9.

§ 17 dritter Satz der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1982;

10.

die Dienstanweisung des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, über eine Erhöhung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in Deutschösterreich”, JVBl. Nr. 22/1919, zuletzt geändert durch die Dienstanweisung JABl. Nr. 4/1934;

11.

die Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Vereinfachung der Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters, JABl. Nr. 13/1922;

12.

§ 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen, dRGBl. I 1933 S 371;

13.

das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register, dRGBl. I 1936 S 853;

14.

die Handelsregisterverfügung, RMinBlatt I 937 S 515 , DJ 1251;

15.

Art. 6 Nr. 8 und 9, Art. 9, Art. 10 Nr. 1 bis 6, Art. 11 und 12 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990;

16.

die Verordnung des Staatsamtes für Justiz über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/1946.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind jedoch nach Maßgabe des Art. XXIII Abs. 11, soweit dies zur Führung des noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuchs erforderlich ist, auf Rechtsträger bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Übertragung in die Datenbank (Art. XXIII Abs. 5) weiter anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des Art. XX der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 FBG, des Art. XXI und des Art. XXIII Abs. 8, soweit diese Bestimmung sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Artikel XXIV

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften,

Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Art. XXIII Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Art. I § 2 Z 12, Art. I § 5 Z 2, 4a und 6, Art. I § 5a, Art. I § 22 Abs. 2a, Art. I § 33 Abs. 5 und Art. I § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2004 treten am 8. Oktober 2004 in Kraft. Die nach Art. I § 5 Z 2 geforderten Angaben sind mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Verordnung, RGBl. Nr. 71/1873, in betreff der Anlegung und Führung des Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976;

2.

die §§ 125a bis 130, 132 bis 146 und 148 Abs. 1 des Siebenten Abschnitts „Handelssachen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dRGBl. 1898 S 189;

3.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 40/1901;

4.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Änderung des Gebührentarifs für Einschaltungen amtlicher Kundmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 38/1902;

5.

die Verordnung des Justizministeriums, wo mit Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlassen werden, JMVBl. Nr. 12/1906;

6.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Ergänzung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 13/1906;

7.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium über die Veröffentlichung von Beschlüssen der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister”, JMVBl. Nr. 7/1915;

8.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsminister über die Erhöhung der Gebühren für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMBl. Nr. 47/1917;

9.

§ 17 dritter Satz der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1982;

10.

die Dienstanweisung des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, über eine Erhöhung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in Deutschösterreich”, JVBl. Nr. 22/1919, zuletzt geändert durch die Dienstanweisung JABl. Nr. 4/1934;

11.

die Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Vereinfachung der Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters, JABl. Nr. 13/1922;

12.

§ 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen, dRGBl. I 1933 S 371;

13.

das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register, dRGBl. I 1936 S 853;

14.

die Handelsregisterverfügung, RMinBlatt I 937 S 515 , DJ 1251;

15.

Art. 6 Nr. 8 und 9, Art. 9, Art. 10 Nr. 1 bis 6, Art. 11 und 12 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990;

16.

die Verordnung des Staatsamtes für Justiz über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/1946.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind jedoch nach Maßgabe des Art. XXIII Abs. 11, soweit dies zur Führung des noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuchs erforderlich ist, auf Rechtsträger bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Übertragung in die Datenbank (Art. XXIII Abs. 5) weiter anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des Art. XX der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 FBG, des Art. XXI und des Art. XXIII Abs. 8, soweit diese Bestimmung sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Artikel XXIV

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften,

Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Art. XXIII Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Art. I § 2 Z 12, Art. I § 5 Z 2, 4a und 6, Art. I § 5a, Art. I § 22 Abs. 2a, Art. I § 33 Abs. 5 und Art. I § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2004 treten am 8. Oktober 2004 in Kraft. Die nach Art. I § 5 Z 2 geforderten Angaben sind mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen.

(1c) § 3 Z 4a und Z 14a, § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Verordnung, RGBl. Nr. 71/1873, in betreff der Anlegung und Führung des Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976;

2.

die §§ 125a bis 130, 132 bis 146 und 148 Abs. 1 des Siebenten Abschnitts „Handelssachen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dRGBl. 1898 S 189;

3.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 40/1901;

4.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Änderung des Gebührentarifs für Einschaltungen amtlicher Kundmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 38/1902;

5.

die Verordnung des Justizministeriums, wo mit Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlassen werden, JMVBl. Nr. 12/1906;

6.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Ergänzung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 13/1906;

7.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium über die Veröffentlichung von Beschlüssen der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister”, JMVBl. Nr. 7/1915;

8.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsminister über die Erhöhung der Gebühren für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMBl. Nr. 47/1917;

9.

§ 17 dritter Satz der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1982;

10.

die Dienstanweisung des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, über eine Erhöhung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in Deutschösterreich”, JVBl. Nr. 22/1919, zuletzt geändert durch die Dienstanweisung JABl. Nr. 4/1934;

11.

die Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Vereinfachung der Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters, JABl. Nr. 13/1922;

12.

§ 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen, dRGBl. I 1933 S 371;

13.

das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register, dRGBl. I 1936 S 853;

14.

die Handelsregisterverfügung, RMinBlatt I 937 S 515 , DJ 1251;

15.

Art. 6 Nr. 8 und 9, Art. 9, Art. 10 Nr. 1 bis 6, Art. 11 und 12 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990;

16.

die Verordnung des Staatsamtes für Justiz über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/1946.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind jedoch nach Maßgabe des Art. XXIII Abs. 11, soweit dies zur Führung des noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuchs erforderlich ist, auf Rechtsträger bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Übertragung in die Datenbank (Art. XXIII Abs. 5) weiter anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des Art. XX der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 FBG, des Art. XXI und des Art. XXIII Abs. 8, soweit diese Bestimmung sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Abkürzung

FBG

Artikel XXIV

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Art. XXIII Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Art. I § 2 Z 12, Art. I § 5 Z 2, 4a und 6, Art. I § 5a, Art. I § 22 Abs. 2a, Art. I § 33 Abs. 5 und Art. I § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2004 treten am 8. Oktober 2004 in Kraft. Die nach Art. I § 5 Z 2 geforderten Angaben sind mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen.

(1c) § 3 Z 4a und Z 14a, § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1d) § 2, § 3 Z 8 und 10, § 4, § 5 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 7, § 9, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. a und lit. c, § 33 Abs. 1, § 35, § 40 Abs. 1 und § 41 FBG sowie Art XXIII Abs. 15 BGBl. Nr. 10/1991 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; jedoch kann eine Europäische Genossenschaft (SCE) schon mit der Geltung der Verordnung Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft eingetragen werden. § 4 Z 4 und § 25 FBG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft; jedoch ist § 4 Z 4 auf Personengesellschaften, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, weiter anzuwenden.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Verordnung, RGBl. Nr. 71/1873, in betreff der Anlegung und Führung des Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976;

2.

die §§ 125a bis 130, 132 bis 146 und 148 Abs. 1 des Siebenten Abschnitts „Handelssachen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dRGBl. 1898 S 189;

3.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 40/1901;

4.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Änderung des Gebührentarifs für Einschaltungen amtlicher Kundmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 38/1902;

5.

die Verordnung des Justizministeriums, wo mit Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlassen werden, JMVBl. Nr. 12/1906;

6.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Ergänzung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 13/1906;

7.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium über die Veröffentlichung von Beschlüssen der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister“, JMVBl. Nr. 7/1915;

8.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsminister über die Erhöhung der Gebühren für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMBl. Nr. 47/1917;

9.

§ 17 dritter Satz der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1982;

10.

die Dienstanweisung des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, über eine Erhöhung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in Deutschösterreich“, JVBl. Nr. 22/1919, zuletzt geändert durch die Dienstanweisung JABl. Nr. 4/1934;

11.

die Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Vereinfachung der Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters, JABl. Nr. 13/1922;

12.

§ 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen, dRGBl. I 1933 S 371;

13.

das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register, dRGBl. I 1936 S 853;

14.

die Handelsregisterverfügung, RMinBlatt I 937 S 515, DJ 1251;

15.

Art. 6 Nr. 8 und 9, Art. 9, Art. 10 Nr. 1 bis 6, Art. 11 und 12 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990;

16.

die Verordnung des Staatsamtes für Justiz über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/1946.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind jedoch nach Maßgabe des Art. XXIII Abs. 11, soweit dies zur Führung des noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuchs erforderlich ist, auf Rechtsträger bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Übertragung in die Datenbank (Art. XXIII Abs. 5) weiter anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des Art. XX der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 FBG, des Art. XXI und des Art. XXIII Abs. 8, soweit diese Bestimmung sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Abkürzung

FBG

Artikel XXIV

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Art. XXIII Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Art. I § 2 Z 12, Art. I § 5 Z 2, 4a und 6, Art. I § 5a, Art. I § 22 Abs. 2a, Art. I § 33 Abs. 5 und Art. I § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2004 treten am 8. Oktober 2004 in Kraft. Die nach Art. I § 5 Z 2 geforderten Angaben sind mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen.

(1c) § 3 Z 4a und Z 14a, § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1d) § 2, § 3 Z 8 und 10, § 4, § 5 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 7, § 9, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. a und lit. c, § 33 Abs. 1, § 35, § 40 Abs. 1 und § 41 FBG sowie Art XXIII Abs. 15 BGBl. Nr. 10/1991 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; jedoch kann eine Europäische Genossenschaft (SCE) schon mit der Geltung der Verordnung Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft eingetragen werden. § 4 Z 4 und § 25 FBG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft; jedoch ist § 4 Z 4 auf Personengesellschaften, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, weiter anzuwenden.

(1e) Art. XXIII Abs. 15 tritt mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Verordnung, RGBl. Nr. 71/1873, in betreff der Anlegung und Führung des Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976;

2.

die §§ 125a bis 130, 132 bis 146 und 148 Abs. 1 des Siebenten Abschnitts „Handelssachen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dRGBl. 1898 S 189;

3.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 40/1901;

4.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Änderung des Gebührentarifs für Einschaltungen amtlicher Kundmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 38/1902;

5.

die Verordnung des Justizministeriums, wo mit Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlassen werden, JMVBl. Nr. 12/1906;

6.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Ergänzung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 13/1906;

7.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium über die Veröffentlichung von Beschlüssen der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister“, JMVBl. Nr. 7/1915;

8.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsminister über die Erhöhung der Gebühren für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMBl. Nr. 47/1917;

9.

§ 17 dritter Satz der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1982;

10.

die Dienstanweisung des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, über eine Erhöhung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in Deutschösterreich“, JVBl. Nr. 22/1919, zuletzt geändert durch die Dienstanweisung JABl. Nr. 4/1934;

11.

die Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Vereinfachung der Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters, JABl. Nr. 13/1922;

12.

§ 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen, dRGBl. I 1933 S 371;

13.

das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register, dRGBl. I 1936 S 853;

14.

die Handelsregisterverfügung, RMinBlatt I 937 S 515, DJ 1251;

15.

Art. 6 Nr. 8 und 9, Art. 9, Art. 10 Nr. 1 bis 6, Art. 11 und 12 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990;

16.

die Verordnung des Staatsamtes für Justiz über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/1946.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind jedoch nach Maßgabe des Art. XXIII Abs. 11, soweit dies zur Führung des noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuchs erforderlich ist, auf Rechtsträger bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Übertragung in die Datenbank (Art. XXIII Abs. 5) weiter anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des Art. XX der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 FBG, des Art. XXI und des Art. XXIII Abs. 8, soweit diese Bestimmung sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Artikel VIII

Hinweis auf Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu den §§ 3, 10, 16, 18, 20, 21 und 41, BGBl. Nr. 10/1991)

§ 1. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.

Artikel 10

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 53/2011, zu den §§ 3, 5 und 11, BGBl. Nr. 10/1991)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, umgesetzt.

Abkürzung

FBG

Artikel 4

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2017, zu den §§ 13, 22, 33, 34, 37, 40, 41 und 42, BGBl. Nr. 10/1991)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 1, umgesetzt.

Abkürzung

FBG

Artikel 7

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 178/2023, zu den §§ 3, 19a und 38, BGBl. Nr. 10/1991)

Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80, umgesetzt.

Abkürzung

FBG

Artikel 8

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 186/2022, zu den §§ 20a, 21, 26, 33, 34, 35b und 37 BGBl. Nr. 10/1991)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80.

Abkürzung

FBG

Artikel 9

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2023, zu den §§ 5 und 37, BGBl. Nr. 10/1991)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1, umgesetzt.

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 7, BGBl. Nr. 10/1991)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

Artikel II

Inkrafttreten, Aufhebung des Amtslöschungsgesetzes, Vollziehungsklausel

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 74/1999, zu § 41, BGBl. Nr. 10/1991)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. § 41 dritter und vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt jedoch erst mit 1. Jänner 2000 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt ist die in dieser Bestimmung angeordnete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu bewirken. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der zuletzt vorgenommenen Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, dRGBl. I 914, außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 40 Abs. 1 erster Satz und des § 40 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 10/1997, zu § 13, BGBl. Nr. 10/1991)

§ 13 Abs. 2 des Firmenbuchgesetzes in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Bundesgesetzes ist erst nach Errichtung des zentralen Gewerberegisters anzuwenden.

Artikel X

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Aktiengesellschaften

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991)

§ 3. Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Aktiengesellschaften gilt folgendes:

1.

Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.

2.

Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur

a)

Anpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge oder

b)

Umstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien weiter anzuwenden.

3.

Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sind nach dem 31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.

4.

Werden bis 31. Dezember 2000 die Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge angepaßt oder die Nennbetragsaktien auf Stückaktien umgestellt und ergibt sich daraus eine Veränderung der gesetzlich zulässigen Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, so kann die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bis längstens 31. Dezember 2001 beibehalten werden.

Artikel X

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragene Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991)

§ 4. Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Aktiengesellschaften, deren Grundkapital in Nennbetragsaktien zerlegt ist, gilt folgendes:

1.

Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.

2.

Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur

a)

Anpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge oder

b)

Umstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien weiter anzuwenden.

3.

Die Satzung ist bis spätestens 31. Dezember 2002 an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Eintragungen auf Grund von Anmeldungen in das Firmenbuch nur dann vom Gericht vorzunehmen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sind bereits nach dem 31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.

Artikel X

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991)

§ 5. Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes:

1.

Das Stammkapital und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten.

2.

Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

3.

Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals sind nach dem 31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn der Gesellschaftsvertrag an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird (Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes).

Artikel X

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991)

§ 6. Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes:

1.

Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.

2.

Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführten Beträge mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 Satz 1 des EGVertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Schilling umzurechnen sind.

3.

Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist nach dem 31. Dezember 2001 nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen, auf Schilling lautenden Beträge durch auf Euro lautende Beträge ersetzt wurden oder gleichzeitig ersetzt werden, wobei die Rückrechnung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge auf jenen Euro-Betrag, von dem nach Z 2 ausgegangen worden ist, erfolgt.

Artikel X

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

(Anm.: zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991)

Gerichtsgebührenbefreiung, Eintragung der Anpassung

§ 7. (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, die die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen zum Gegenstand haben, sowie Firmenbucheintragungen, die auf Grund solcher Anmeldungen vorgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner 2003 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Wird in der Eingabe, die die Anmeldung enthält, darüber hinaus noch die Vornahme weiterer Eintragungen begehrt, so sind für diese Eintragungen die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 I lit. b bzw. c GGG und allfällige zusätzliche Gebühren für Einschaltungskosten (Tarifpost 10 Anmerkung 6 GGG) zu entrichten; hingegen ist auch in diesen Fällen die Eingabe von den Gerichtsgebühren nach Tarifpost 10 I lit. a GGG befreit.

(2) In der Eintragung ist auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuweisen.

Artikel X

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Gerichtsgebührenbefreiung, Eintragung der Anpassung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991)

§ 7. (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, die die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen zum Gegenstand haben, sowie Firmenbucheintragungen, die auf Grund solcher Anmeldungen vorgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner 2003 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Von dieser Gebührenbefreiung sind auch Erhöhungen und Herabsetzungen des Stammkapitals erfasst, die über jenes Ausmaß nicht hinausgehen, das zur Beibehaltung des Verhältnisses der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, des Verhältnisses der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital und des Verhältnisses der Stimmrechte erforderlich ist. Wird in der Eingabe, die die Anmeldung enthält, darüber hinaus noch die Vornahme weiterer Eintragungen begehrt, so sind für diese Eintragungen die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 I lit. b bzw. c GGG und allfällige zusätzliche Gebühren für Einschaltungskosten (Tarifpost 10 Anmerkung 6 GGG) zu entrichten; hingegen ist auch in diesen Fällen die Eingabe von den Gerichtsgebühren nach Tarifpost 10 I lit. a GGG befreit.

(2) In der Eintragung ist auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuweisen.

Artikel X

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Eintragung der Art der Aktien und Anpassung der Satzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991)

§ 8. (1) Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Aktiengesellschaften die nach § 5 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Behalten Aktiengesellschaften die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien bei, so ist eine Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht erforderlich.

Artikel X

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Umstellung von Nennbetragsaktien auf Stückaktien

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991)

§ 9. (1) Hauptversammlungsbeschlüsse, mit denen eine Aktiengesellschaft ihre Nennbetragsaktien auf Stückaktien umstellt, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefaßt, aber erst nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Änderung ist vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.

(2) Beschließt eine Aktiengesellschaft die Umstellung ihrer Nennbetragsaktien auf Stückaktien vor dem 1. Jänner 1999, so kann gleichzeitig von der Hauptversammlung beschlossen werden, dem Aufsichtsrat die Befugnis zu übertragen, die in der Satzung enthaltenen Schilling-Beträge durch Euro-Beträge zu ersetzen.

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 15, BGBl. Nr. 10/1991)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 24, BGBl. Nr. 10/1991)

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

4.

Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. 1, 142 Kartellgesetz), 69 Z 7 (§ 186 Notariatsordnung), 74 Z 3 und 4 (§§ 20, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Z 9 (§ 57 Rechtsanwaltsordnung), 80 Z 2 (§ 41 Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und 10 (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1, 448a Abs. 1 ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.

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