(Übersetzung)VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG AUDIOVISUELLER WERKE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Argentinien 409/1994 Brasilien 409/1994 Burkino Faso 48/1991 Chile 409/1994 Frankreich 48/1991 Kolumbien 409/1994 Mexiko 48/1991 Peru 409/1994 Senegal 409/1994 Slowakei 409/1994 Tschechoslowakei 48/1991 WIPO 48/1991 *Tschechien 409/1994
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. August 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 27. Februar 1991 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Burkino Faso, Frankreich, Mexiko und Tschechoslowakei.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Durchführungsvorschriften, dessen Artikel 8 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Präambel
KAPITEL I: MATERIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 : Errichtung des Verbandes
Artikel 2 : „Audiovisuelles Werk“
Artikel 3 : Das Internationale Register
Artikel 4 : Rechtswirkung des Internationalen Registers
KAPITEL II: VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 5 : Versammlung
Artikel 6 : Internationales Büro
Artikel 7 : Finanzen
Artikel 8 : Durchführungsvorschriften
KAPITEL III: REVISION UND ÄNDERUNG
Artikel 9 : Revision des Vertrags
Artikel 10 : Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags
KAPITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11 : Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Artikel 12 : Inkrafttreten des Vertrags
Artikel 13 : Vorbehalte zum Vertrag
Artikel 14 : Kündigung des Vertrags
Artikel 15 : Unterzeichnung und Vertragssprachen
Artikel 16 : Aufgaben des Depositars
Artikel 17 : Notifikationen
Die Vertragsstaaten
IN DEM WUNSCH, die Rechtssicherheit bei Geschäften betreffend audiovisuelle Werke zu erhöhen und dadurch
die Schaffung audiovisueller Werke und die internationale Verbreitung solcher Werke zu fördern sowie
den Kampf gegen die Piraterie bezüglich audiovisueller Werke und darin enthaltener Beiträge zu unterstützen;
HABEN FOLGENDES vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Argentinien 409/1994 Brasilien 409/1994 Burkino Faso 48/1991 Chile 409/1994 Frankreich 48/1991 Kolumbien 409/1994 Mexiko 48/1991 Peru 409/1994 Senegal 409/1994 Slowakei 409/1994 Tschechische R 409/1994 Tschechoslowakei 48/1991 *WIPO 48/1991
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. August 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 27. Februar 1991 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Burkino Faso, Frankreich, Mexiko und Tschechoslowakei.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Durchführungsvorschriften wird genehmigt.
Präambel
KAPITEL I: MATERIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 : Errichtung des Verbandes
Artikel 2 : „Audiovisuelles Werk“
Artikel 3 : Das Internationale Register
Artikel 4 : Rechtswirkung des Internationalen Registers
KAPITEL II: VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 5 : Versammlung
Artikel 6 : Internationales Büro
Artikel 7 : Finanzen
Artikel 8 : Durchführungsvorschriften
KAPITEL III: REVISION UND ÄNDERUNG
Artikel 9 : Revision des Vertrags
Artikel 10 : Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags
KAPITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11 : Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Artikel 12 : Inkrafttreten des Vertrags
Artikel 13 : Vorbehalte zum Vertrag
Artikel 14 : Kündigung des Vertrags
Artikel 15 : Unterzeichnung und Vertragssprachen
Artikel 16 : Aufgaben des Depositars
Artikel 17 : Notifikationen
Die Vertragsstaaten
IN DEM WUNSCH, die Rechtssicherheit bei Geschäften betreffend audiovisuelle Werke zu erhöhen und dadurch
die Schaffung audiovisueller Werke und die internationale Verbreitung solcher Werke zu fördern sowie
den Kampf gegen die Piraterie bezüglich audiovisueller Werke und darin enthaltener Beiträge zu unterstützen;
HABEN FOLGENDES vereinbart:
KAPITEL I
MATERIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Errichtung des Verbandes
Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (im folgenden „die Vertragsstaaten“ genannt) gründen einen Verband für die internationale Registrierung audiovisueller Werke (im folgenden als „der Verband“ bezeichnet).
Artikel 2
„Audiovisuelles Werk“
Im Sinn dieses Vertrags bedeutet „audiovisuelles Werk“ jedes Werk, das – mit oder ohne begleitenden Ton – aus einer festen Aufeinanderfolge untereinander in Beziehung stehender Bilder besteht, die dazu geeignet sind, für das Auge und, wenn sie von Ton begleitet sind, für das Ohr wahrnehmbar gemacht zu werden.
Artikel 3
Das Internationale Register
(1) [Errichtung des Internationalen Registers] Das Internationale Register audiovisueller Werke (im folgenden als „das Internationale Register“ bezeichnet) wird durch diesen Vertrag zum Zweck errichtet, Erklärungen betreffend audiovisuelle Werke und Rechte an solchen Werken, einschließlich insbesondere von Rechten auf ihre Verwertung, zu registrieren.
(2) [Einrichtung und Verwaltung des Internationalen Registeramts] Das Internationale Registeramt für audiovisuelle Werke (im folgenden als „das Internationale Registeramt“ bezeichnet) wird durch diesen Vertrag zum Zweck eingerichtet, das Internationale Register zu führen. Es bildet eine Verwaltungseinheit des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „das Internationale Büro“ bzw. als „die Organisation“ bezeichnet).
(3) [Sitz des Internationalen Registeramts] Das Internationale Registeramt hat seinen Sitz in Österreich, sofern ein diesbezüglicher Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Organisation besteht. Andernfalls ist Genf der Sitz des Registeramts.
(4) [Anträge] Die Registrierung einer Erklärung im Internationalen Register findet auf Grund eines darauf gerichteten Antrags statt, der mit dem vorgeschriebenen Inhalt sowie in der vorgeschriebenen Form von einer antragsberechtigten natürlichen oder juristischen Person gestellt wurde, wobei der Antrag der Verpflichtung zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr unterliegt.
(5) [Antragsberechtigte] a) Unbeschadet der Bestimmung des Buchstaben b) sind nachstehende Personen berechtigt, einen Antrag zu stellen:
jede natürliche Person, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats ist oder dort ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat oder tatsächlich und wirkungsvoll dort ein Industrie- oder Handelsunternehmen betreibt;
ii) jede juristische Person, die nach den Gesetzen eines Vertragsstaats errichtet wurde oder tatsächlich und wirkungsvoll dort ein Industrie- oder Handelsunternehmen betreibt.
Wenn der Antrag eine bereits durchgeführte Registrierung betrifft, kann er auch von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die die in Buchstabe a) angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Artikel 4
Rechtswirkung des Internationalen Registers
(1) [Rechtswirkung] Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich anzuerkennen, daß eine in das Internationale Register aufgenommene Erklärung bis zum Beweis des Gegenteils als richtig angesehen wird, es sei denn, daß
die Erklärung nach dem Urheberrecht oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates über geistige Eigentumsrechte an audiovisuellen Werken nicht gültig sein kann, oder
ii) die Erklärung im Widerspruch zu einer anderen im Internationalen Register eingetragenen Erklärung steht.
(2) [Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen und Verträge über geistiges Eigentum] Keine Bestimmung dieses Vertrags darf so ausgelegt werden, daß sie das Urheberrecht oder andere gesetzliche Bestimmungen eines Vertragsstaats über geistige Eigentumsrechte an audiovisuellen Werken oder, wenn dieser Staat Mitglied der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst oder irgendeines anderen Vertrags betreffend geistige Eigentumsrechte an audiovisuellen Werken ist, daß sie die Rechte und Pflichten dieses Staates auf Grund der erwähnten Übereinkunft oder des anderen Vertrags beeinträchtigen.
KAPITEL II
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 5
Versammlung
(1) [Zusammensetzung] a) Der Verband hat eine aus den Vertragsstaaten bestehende Versammlung.
Die Regierung jedes Vertragsstaats ist durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
(2) [Delegationskosten] Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsendet hat, ausgenommen die Reiseauslagen und die Aufenthaltskosten eines Delegierten pro Vertragsstaat, die aus den Mitteln des Verbandes getragen werden.
(3) [Aufgaben] a) Die Versammlung:
behandelt alle Angelegenheiten betreffend die Erhaltung und Entwicklung des Verbandes so wie betreffend die Erfüllung dieses Vertrags;
ii) nimmt die ihr durch diesen Vertrag besonders zugewiesenen Aufgaben wahr;
iii) erläßt Anweisungen an den Generaldirektor der Organisation (im folgenden als „der Generaldirektor“ bezeichnet) betreffend die Vorbereitung der Revisionskonferenzen;
iv) prüft und billigt die Belege sowie die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle erforderlichen Aufträge betreffend Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Verbandes fallen;
legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des Verbandes und billigt seine Abschlußrechnung;
vi) beschließt die Finanzvorschriften des Verbandes;
vii) errichtet einen aus Vertretern interessierter internationaler nichtstaatlicher Organisationen bestehenden Beratungsausschuß sowie andere Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Erleichterung der Tätigkeit des Verbandes und seiner Organe für nützlich hält, wobei sie von Zeit zu Zeit über die Mitgliedschaft darin entscheidet;
viii) kontrolliert das System und die Höhe der vom Generaldirektor festgesetzten Gebühren;
ix) bestimmt, welche Mitgliedstaaten, welche zwischenstaatlichen Organisationen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen bei ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
ergreift alle anderen zur Förderung der Verbandsziele zweckdienlichen Maßnahmen und nimmt alle anderen im Rahmen dieses Vertrags zweckdienlichen Aufgaben wahr.
In Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, trifft die Versammlung ihre Entscheidungen nach Anhörung des Rates des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(4) [Vertretung] Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
(5) [Stimmrecht] Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme.
(6) [Quorum] a) Die Hälfte der Vertragsstaaten bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
Ist das Quorum nicht erreicht, kann die Versammlung Beschlüsse fassen; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn das Quorum und die erforderliche Mehrheit durch eine im Korrespondenzweg vorgenommene Abstimmung erreicht werden.
(7) [Mehrheit] a) Vorbehaltlich der Artikel 8 (2) b) und 10 (2) b) werden die Entscheidungen der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(8) [Tagungen] a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, die in der selben Zeit und am selben Ort wie die Generalversammlung der Organisation stattfindet, wenn nicht außerordentliche Umstände dem entgegenstehen.
Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn entweder ein Viertel der Vertragsstaaten dies verlangt oder der Generaldirektor selbst dazu die Initiative ergreift.
(9) [Geschäftsordnung] Die Versammlung gibt sich selbst ihre Geschäftsordnung.
Artikel 6
Internationales Büro
(1) [Aufgaben] Das Internationale Büro:
erfüllt durch das Internationale Registeramt alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Internationalen Registers;
ii) stellt das Sekretariat der Revisionskonferenzen, der Versammlung, der von der Versammlung eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen und jeder anderen vom Generaldirektor einberufenen Sitzung, die sich mit Fragen von Bedeutung für den Verband befaßt;
iii) erfüllt alle anderen ihm nach diesem Vertrag und den in Artikel 8 bezeichneten Durchführungsvorschriften oder von der Versammlung besonders übertragenen Aufgaben.
(2) [Generaldirektor] Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des Verbandes, den er vertritt.
(3) [Sitzungen außerhalb der Tagungen der Versammlung] Der Generaldirektor beruft die von der Versammlung eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen und die anderen Sitzungen ein, die sich mit Fragen von Bedeutung für den Verband befassen.
(4) [Rolle des Internationalen Büros in der Versammlung und in anderen Sitzungen] a) Der Generaldirektor und die von ihm bezeichneten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung, der von der Versammlung eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen und jeder anderen vom Generaldirektor einberufenen Sitzung, die sich mit Fragen von Bedeutung für den Verband befaßt, teil;
Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär der Versammlung sowie der in Buchstabe a) bezeichneten Ausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Sitzungen.
(5) [Revisionskonferenzen] a) Der Generaldirektor trifft im Einklang mit den Anweisungen der Versammlung die Vorbereitungen für die Revisionskonferenzen.
Der Generaldirektor kann sich hinsichtlich aller Vorbereitungen mit zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen beraten.
Der Generaldirektor und die von ihm bezeichneten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.
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