Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 695/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, wird verordnet:
Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 695/1992
Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969) beträgt für die geleistete
Arbeitsstunde
```
für leichte Hilfsarbeiten ............................ 3,30 S
```
```
für schwere Hilfsarbeiten ............................ 3,90 S
```
```
für handwerksmäßige Arbeiten ......................... 4,50 S
```
```
für Facharbeiten ..................................... 5,00 S
```
```
für die Arbeiten eines Vorarbeiters .................. 5,60 S
```
Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 695/1992
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.