Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz – KMG)
für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 1 000 Euro sowie für jede Emission von Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere oder eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende Stelle ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person der EWR-Vertragsstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Dieselbe Regelung gilt für Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten, vorausgesetzt, dass der Wert solcher Mindeststückelungen annähernd 1 000 Euro entspricht;
für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren, die nicht in lit. b genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person entweder den EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem 01. Oktober 2015 öffentlich angeboten werden sollen, oder den EWR-Vertragsstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatsemittenten
aa) wenn der Herkunftsmitgliedsstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde oder
bb) in den Fällen gemäß § 1 Z 14 lit. a sublit. bb BörseG 2018.
Aufnahmemitgliedstaat: der EWR-Vertragsstaat, in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;
Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs: Investmentfonds und Investmentgesellschaften,
deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und
deren Anteile auf Verlangen des Anteilinhabers unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Organismen zurückgekauft oder abgelöst werden;
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen: Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden und die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen;
Billigung: die positive Handlung bei Abschluss der Vollständigkeitsprüfung des Prospekts durch die dafür zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats – einschließlich der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen;
Basisprospekt: ein Prospekt, der alle in § 7 Abs. 1 bis 4 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 und – im Falle eines Nachtrags – auch in § 6 bezeichneten ändernden und ergänzenden Angaben zum Emittenten und zu den öffentlich anzubietenden oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren sowie, nach Wahl des Emittenten, die endgültigen Bedingungen des Angebots enthält;
Schlüsselinformationen: grundlegende und angemessen strukturierte Informationen, die den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind, um es ihnen zu ermöglichen, Art und Risiken des Emittenten, des Garantiegebers und der Wertpapiere, die ihnen angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, zu verstehen und unbeschadet von § 7 Abs. 2 Z 2 zu entscheiden, welchen Wertpapierangeboten sie weiter nachgehen sollten. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere schließen die Schlüsselinformationen folgende Aspekte ein:
eine kurze Beschreibung der Risiken und wesentlichen Merkmale, die auf den Emittenten und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, einschließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der Finanzlage;
eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken und der wesentlichen Merkmale dieser Anlage einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte;
die allgemeinen Bedingungen des Angebots einschließlich einer Schätzung der Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden;
Einzelheiten der Zulassung zum Handel;
Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse;
Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung: ein auf einem geregelten Markt notiertes Unternehmen, dessen durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende für die vorangegangenen drei Kalenderjahre weniger als 100 Millionen EUR betrug.
(Anm.:Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2012)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2012)
(4) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst vornimmt.
Prospektpflichtiges Angebot
§ 2. Ein erstmaliges öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. Dem erstmaligen öffentlichen Angebot ist jedes weitere öffentliche Angebot im Inland gleichzuhalten, wenn davor kein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.
Prospektpflichtiges Angebot
§ 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
(2) Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der §§ 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.
Abkürzung
KMG
Prospektpflichtiges Angebot
§ 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, fallen.
(2) Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der §§ 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.
Abkürzung
KMG
Prospektpflichtiges Angebot
§ 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, fallen.
(2) Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b, 7c, 8 Abs. 1, 8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der §§ 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.
Abkürzung
KMG
Prospektpflichtiges Angebot
§ 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
(2) Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b, 7c, 8 Abs. 1, 8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der §§ 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder;
Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört;
Schuldverschreibungen einer inländischen Bank, die als Daueremissionen ausgegeben werden;
Anteilscheine gemäß § 5 Investmentfondsgesetz;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;
Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;
Wertpapiere, die bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften angeboten werden;
Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 600 000 S oder dem entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;
Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 600 000 S oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;
Wertpapiere, die nur einem begrenzten Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit angeboten werden;
nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 HGB angeboten werden:
Aktien oder
Partizipationsscheine nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Genußrechte oder
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Wertpapiere nach lit. a bis d desselben Emittenten;
Wertpapiere, die von einem Bankenkonsortium, von dem mindestens ein Mitglied seinen Sitz im Ausland hat, fest übernommen und vertrieben werden, wenn
mindestens 50 vH der Gesamtemission außerhalb des Bundesgebietes zum Erwerb angeboten werden und
der Erwerb ausschließlich über Banken erfolgen kann;
Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet;
Schuldverschreibungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 55 Nationalbankgesetz;
Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß § 75 BörseG von der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß § 76 BörseG hievon befreit wurden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung) enthalten.
(3) Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen.
(4) Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11 ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.
(5) Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die nach § 3 KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder;
Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört;
Schuldverschreibungen von
Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG und
in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten, die in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden,
Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;
Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;
Wertpapiere, die bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften angeboten werden;
Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 600 000 S oder dem entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;
Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 600 000 S oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;
Wertpapiere, die nur einem begrenzten Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit angeboten werden;
nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 HGB angeboten werden:
Aktien oder
Partizipationsscheine nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Genußrechte oder
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Wertpapiere nach lit. a bis d desselben Emittenten;
Wertpapiere, die von einem Bankenkonsortium, von dem mindestens ein Mitglied seinen Sitz im Ausland hat, fest übernommen und vertrieben werden, wenn
mindestens 50 vH der Gesamtemission außerhalb des Bundesgebietes zum Erwerb angeboten werden und
der Erwerb ausschließlich über Kredit- oder Finanzinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG erfolgen kann;
Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet;
Schuldverschreibungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 55 Nationalbankgesetz;
Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß § 75 BörseG von der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß § 76 BörseG hievon befreit wurden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung) enthalten.
(3) Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen.
(4) Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11 ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.
(5) Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die nach § 3 KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.
Tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der
Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im
Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft. (vgl. § 19
Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder;
Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört;
Schuldverschreibungen von
Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG und
in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten, die in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden,
Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;
Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;
Wertpapiere, die bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften angeboten werden;
Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 600 000 S oder dem entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;
Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 600 000 S oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;
Wertpapiere, die nur einem begrenzten Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit angeboten werden;
nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 HGB angeboten werden:
Aktien oder
Partizipationsscheine nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Genußrechte oder
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Wertpapiere nach lit. a bis d desselben Emittenten;
Wertpapiere, die von einem Bankenkonsortium, von dem mindestens ein Mitglied seinen Sitz im Ausland hat, fest übernommen und vertrieben werden, wenn
mindestens 50 vH der Gesamtemission außerhalb des Bundesgebietes zum Erwerb angeboten werden und
der Erwerb ausschließlich über Kredit- oder Finanzinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG erfolgen kann;
Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet;
Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;
Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß § 75 BörseG von der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß § 76 BörseG hievon befreit wurden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung) enthalten.
(3) Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen.
(4) Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11 ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.
(5) Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die nach § 3 KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder;
Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört;
Schuldverschreibungen von
Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG und
in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten, die in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden,
Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;
Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;
Wertpapiere, die bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften angeboten werden;
Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 600 000 S oder dem entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;
Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 600 000 S oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;
Wertpapiere, die nur einem begrenzten Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit angeboten werden;
nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 HGB angeboten werden:
Aktien oder
Partizipationsscheine nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Genußrechte oder
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Wertpapiere nach lit. a bis d desselben Emittenten;
Wertpapiere, die
von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,
von deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der nicht derjenige des Emittenten ist, und
die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;
Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet;
Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;
Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß § 75 BörseG von der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß § 76 BörseG hievon befreit wurden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung) enthalten.
(3) Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen.
(4) Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11 ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.
(5) Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die nach § 3 KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder;
Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört;
Schuldverschreibungen von
Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG und
in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten, die in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden,
Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;
Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;
Wertpapiere, die bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften angeboten werden;
Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 40 000 Euro oder dem entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;
Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 40 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;
Wertpapiere, die nur einem begrenzten Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit angeboten werden;
nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 HGB angeboten werden:
Aktien oder
Partizipationsscheine nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Genußrechte oder
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Wertpapiere nach lit. a bis d desselben Emittenten;
Wertpapiere, die
von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,
von deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der nicht derjenige des Emittenten ist, und
die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;
Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet;
Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;
Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß § 75 BörseG von der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß § 76 BörseG hievon befreit wurden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung) enthalten.
(3) Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen.
(4) Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11 ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.
(5) Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die nach § 3 KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder;
Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört;
Schuldverschreibungen von
Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG und
in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten, die in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden,
Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;
Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;
Wertpapiere, die bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften angeboten werden;
Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 40 000 Euro oder dem entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;
Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 40 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;
Wertpapiere, die nur einem begrenzten Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit angeboten werden;
nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 HGB angeboten werden:
Aktien oder
Partizipationsscheine nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Genußrechte oder
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Wertpapiere nach lit. a bis d desselben Emittenten;
Wertpapiere, die
von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,
von deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der nicht derjenige des Emittenten ist, und
die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;
Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet;
Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;
Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß § 75 BörseG von der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß § 76 BörseG hievon befreit wurden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung) enthalten.
(3) Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen.
(4) Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11 ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.
(5) Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die nach § 3 KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;
1a. Nichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
1b. Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
Nichtdividendenwerte einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen Zentralbank;
Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;
nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;
von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden oder die anlässlich einer Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern jeweils ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats denen eines Prospekts gleichwertig sind;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 50 000 Euro pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
Anteile am Kapital der Zentralbanken der EWR-Vertragsstaaten;
Angebote, die sich an weniger als 100 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)
(2) Unbeschadet Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der Prospektpflicht gemäß § 2 oder § 74 BörseG ergeben, verbunden.
(3) Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor Anwendungsfall der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und 14 waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und 14 genannten Bedingungen erfüllt.
(4) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 6, 8 und 12 festlegen. Für die Art der Veröffentlichung ist § 10 anzuwenden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;
1a. Nichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
1b. Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
Nichtdividendenwerte einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen Zentralbank;
Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;
nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;
von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten oder zugeteilt werden oder die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 100 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; dies gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat; die FMA kann einen Antrag auf Erlassung eines diesbezüglichen Beschlusses über die Gleichwertigkeit an die Kommission stellen; in den Antrag sind die Gründe für die Gleichwertigkeit aufzunehmen; diese sind anzunehmen, wenn der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und deren Durchsetzung;
die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;
die Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und
Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden;
Anteile am Kapital der Zentralbanken der EWR-Vertragsstaaten;
Angebote, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)
(2) Unbeschadet Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der Prospektpflicht gemäß § 2 oder § 74 BörseG ergeben, verbunden.
(3) Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist kein weiterer Prospekt mehr zu veröffentlichen, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von § 6a vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben. Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 von der Prospektpflicht ausgenommen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 genannten Bedingungen erfüllt und ein öffentliches Angebot vorliegt.
(4) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 6, 8 und 12 festlegen. Für die Art der Veröffentlichung ist § 10 anzuwenden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;
1a. Nichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
1b. Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
Nichtdividendenwerte einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen Zentralbank;
Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;
nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;
von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 sowie Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten oder zugeteilt werden oder die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 250 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; dies gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat; die FMA kann einen Antrag auf Erlassung eines diesbezüglichen Beschlusses über die Gleichwertigkeit an die Kommission stellen; in den Antrag sind die Gründe für die Gleichwertigkeit aufzunehmen; diese sind anzunehmen, wenn der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und deren Durchsetzung;
die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;
die Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und
Markttransparenz und integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden;
Anteile am Kapital der Zentralbanken der EWR-Vertragsstaaten;
Angebote, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;
ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat, die einem Revisionsverband angehört, über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 750 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.
16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)
(2) Unbeschadet Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der Prospektpflicht gemäß § 2 oder § 74 BörseG ergeben, verbunden.
(3) Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist kein weiterer Prospekt mehr zu veröffentlichen, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von § 6a vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben. Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 von der Prospektpflicht ausgenommen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 genannten Bedingungen erfüllt und ein öffentliches Angebot vorliegt.
(4) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 6, 8 und 12 festlegen. Für die Art der Veröffentlichung ist § 10 anzuwenden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;
1a. Nichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
1b. Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
Nichtdividendenwerte einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen Zentralbank;
Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;
nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;
von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 sowie Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten oder zugeteilt werden oder die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 250 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;
10a. für ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 1,5 Millionen Euro, wenn dieses in den Anwendungsbereich des AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, fällt;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; dies gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat; die FMA kann einen Antrag auf Erlassung eines diesbezüglichen Beschlusses über die Gleichwertigkeit an die Kommission stellen; in den Antrag sind die Gründe für die Gleichwertigkeit aufzunehmen; diese sind anzunehmen, wenn der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und deren Durchsetzung;
die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;
die Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und
Markttransparenz und integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden;
Anteile am Kapital der Zentralbanken der EWR-Vertragsstaaten;
Angebote, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;
ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat, die einem Revisionsverband angehört, über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 750 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.
(2) Unbeschadet Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der Prospektpflicht gemäß § 2 oder § 74 BörseG ergeben, verbunden.
(3) Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist kein weiterer Prospekt mehr zu veröffentlichen, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von § 6a vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben. Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 von der Prospektpflicht ausgenommen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 genannten Bedingungen erfüllt und ein öffentliches Angebot vorliegt.
(4) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 6, 8 und 12 festlegen. Für die Art der Veröffentlichung ist § 10 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;
1a. Nichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
1b. Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
Nichtdividendenwerte einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen Zentralbank;
Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;
nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;
von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, sowie offene AIF, die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 18, erfüllen;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten oder zugeteilt werden oder die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 250 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; dies gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat; die FMA kann einen Antrag auf Erlassung eines diesbezüglichen Beschlusses über die Gleichwertigkeit an die Kommission stellen; in den Antrag sind die Gründe für die Gleichwertigkeit aufzunehmen; diese sind anzunehmen, wenn der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und deren Durchsetzung;
die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;
die Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und
Markttransparenz und integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden;
Anteile am Kapital der Zentralbanken der EWR-Vertragsstaaten;
Angebote, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;
ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat, die einem Revisionsverband angehört, über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 750 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.
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