Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz – KMG)
im Prospekt die Kriterien und/oder die Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Falle des Emissionspreises ein Höchstkurs zu nennen oder
im Prospekt vorzusehen, dass die Zusage zum Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und der Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere zurückgezogen werden kann.
(6) Die FMA kann über Antrag des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, mit Bescheid gestatten, dass bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 oder gemäß delegierten Rechtsakten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn
die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder
die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem Emittenten ernsthaft schadet, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers und der mit den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, verbundenen Rechte wesentlich sind, irregeführt wird, oder
die entsprechende Information für ein spezielles Angebot oder eine spezielle Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von untergeordneter Bedeutung ist und die Beurteilung der Finanzlage und der Zukunftsaussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers nicht beeinflusst.
(7) Für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 oder gemäß delegierten Rechtsakten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG in den Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, hat der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben zu enthalten, die den geforderten Angaben gleichwertig sind. Gibt es keine entsprechenden Angaben, so besteht diese Verpflichtung nicht.
(7a) Wenn Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert werden, ist der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bei der Erstellung eines Prospekts nicht verpflichtet, Angaben über den Garantiegeber zu liefern.
(8) Der Prospekt für Wertpapiere ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen. Für Prospekte für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der Prospekt für Veranlagungen ist gemäß der Anlage C und zwar auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.
(9) Für die Hinterlegung der Dokumente nach Abs. 4 und 5 kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteils nicht überschreiten.
Abkürzung
KMG
Inhalt des Prospekts
§ 7. (1) Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen bzw. zum Handel an dem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren oder Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.
(2) Der Prospekt hat Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren zu enthalten, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Er hat ferner eine Zusammenfassung zu beinhalten, die in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache alle Schlüsselinformationen in der Sprache enthält, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Form und Inhalt der Prospektzusammenfassung haben in Verbindung mit dem Prospekt zweckdienliche Auskünfte über die wesentlichen Aspekte der betreffenden Wertpapiere zu liefern, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung hat nach einem einheitlichen Format erstellt zu werden, um die Vergleichbarkeit der Zusammenfassungen ähnlicher Wertpapiere zu erleichtern, und alle Schlüsselinformationen zu den betreffenden Wertpapieren zu enthalten, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass
sie als Einleitung zum Prospekt verstanden werden sollte und
der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte und
für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der EWR-Vertragsstaaten die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und
diejenigen Personen, die die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt und deren Meldung beantragt haben, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.
Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro zum Handel an einem geregelten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden.
(3) Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind die geforderten Angaben auf ein Registrierungsdokument, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufzuteilen. Das Registrierungsdokument hat die Angaben zum Emittenten zu enthalten. Die Wertpapierbeschreibung hat die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, zu enthalten.
(4) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Prospekt nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der alle notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält:
Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden;
Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten begeben werden,
sofern die Erlöse aus der Emission dieser Wertpapiere gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin bieten, und
sofern diese Erlöse im Falle der Insolvenz des betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.
Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß § 6 zu ergänzen. Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zur Verfügung zu stellen und bei der FMA oder einer hierzu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen und von der FMA oder der von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung der zuständigen Behörde des oder der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung, Hinterlegung oder Mitteilung praktisch durchführbar ist, und dies, sofern möglich, vor Beginn des Angebots oder der Zulassung zum Handel. Sofern die FMA die zuständige Behörde ist, hat sie die endgültigen Bedingungen ESMA mitzuteilen. Die endgültigen Bedingungen enthalten nur Angaben, die die Wertpapierbeschreibung betreffen, und dienen nicht der Ergänzung des Basisprospekts. Das Emissionsvolumen und der Emissionspreis sind entweder in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen oder in diesen im Sinne des Abs. 5 Z 1 zu erläutern.
(5) Für den Fall, dass der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können, sind entweder
im Prospekt die Kriterien und/oder die Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Falle des Emissionspreises ein Höchstkurs zu nennen oder
im Prospekt vorzusehen, dass die Zusage zum Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und der Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere zurückgezogen werden kann.
Der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen sind bei der FMA oder einer hiezu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen und gemäß § 10 Abs. 3 zu veröffentlichen.
(6) Die FMA kann über Antrag des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, mit Bescheid gestatten, dass bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 oder gemäß delegierten Rechtsakten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn
die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder
die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem Emittenten ernsthaft schadet, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers und der mit den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, verbundenen Rechte wesentlich sind, irregeführt wird, oder
die entsprechende Information für ein spezielles Angebot oder eine spezielle Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von untergeordneter Bedeutung ist und die Beurteilung der Finanzlage und der Zukunftsaussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers nicht beeinflusst.
(7) Für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 oder gemäß delegierten Rechtsakten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG in den Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, hat der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben zu enthalten, die den geforderten Angaben gleichwertig sind. Gibt es keine entsprechenden Angaben, so besteht diese Verpflichtung nicht.
(7a) Wenn Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert werden, ist der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bei der Erstellung eines Prospekts nicht verpflichtet, Angaben über den Garantiegeber zu liefern.
(8) Der Prospekt für Wertpapiere ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen. Für Prospekte für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der Prospekt für Veranlagungen ist gemäß der Anlage C und zwar auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.
(8a) Abweichend von Abs. 8 ist, sofern das Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage F zu erstellen. Im Fall von Wertpapieren kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß Abs. 8 erster Satz erstellt werden. Für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der vereinfachte Prospekt ist für Veranlagungen auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.
(9) Für die Hinterlegung der Dokumente nach Abs. 4 und 5 kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteils nicht überschreiten.
Abkürzung
KMG
Inhalt des Prospekts
§ 7. (1) Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen bzw. zum Handel an dem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren oder Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.
(2) Der Prospekt hat Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren zu enthalten, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Er hat ferner eine Zusammenfassung zu beinhalten, die in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache alle Schlüsselinformationen in der Sprache enthält, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Form und Inhalt der Prospektzusammenfassung haben in Verbindung mit dem Prospekt zweckdienliche Auskünfte über die wesentlichen Aspekte der betreffenden Wertpapiere zu liefern, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung hat nach einem einheitlichen Format erstellt zu werden, um die Vergleichbarkeit der Zusammenfassungen ähnlicher Wertpapiere zu erleichtern, und alle Schlüsselinformationen zu den betreffenden Wertpapieren zu enthalten, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass
sie als Einleitung zum Prospekt verstanden werden sollte und
der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte und
für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der EWR-Vertragsstaaten die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und
diejenigen Personen, die die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt und deren Meldung beantragt haben, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.
Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro zum Handel an einem geregelten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden.
(3) Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind die geforderten Angaben auf ein Registrierungsdokument, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufzuteilen. Das Registrierungsdokument hat die Angaben zum Emittenten zu enthalten. Die Wertpapierbeschreibung hat die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, zu enthalten.
(4) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Prospekt nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der alle notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält:
Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden;
Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten begeben werden,
sofern die Erlöse aus der Emission dieser Wertpapiere gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin bieten, und
sofern diese Erlöse im Falle der Insolvenz des betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.
Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß § 6 zu ergänzen. Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zur Verfügung zu stellen und bei der FMA oder einer hierzu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen und von der FMA oder der von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung der zuständigen Behörde des oder der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung, Hinterlegung oder Mitteilung praktisch durchführbar ist, und dies, sofern möglich, vor Beginn des Angebots oder der Zulassung zum Handel. Sofern die FMA die zuständige Behörde ist, hat sie die endgültigen Bedingungen ESMA mitzuteilen. Die endgültigen Bedingungen enthalten nur Angaben, die die Wertpapierbeschreibung betreffen, und dienen nicht der Ergänzung des Basisprospekts. Das Emissionsvolumen und der Emissionspreis sind entweder in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen oder in diesen im Sinne des Abs. 5 Z 1 zu erläutern.
(5) Für den Fall, dass der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können, sind entweder
im Prospekt die Kriterien und/oder die Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Falle des Emissionspreises ein Höchstkurs zu nennen oder
im Prospekt vorzusehen, dass die Zusage zum Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und der Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere zurückgezogen werden kann.
Der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen sind bei der FMA oder einer hiezu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen und gemäß § 10 Abs. 3 zu veröffentlichen.
(6) Die FMA kann über Antrag des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, mit Bescheid gestatten, dass bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 oder gemäß delegierten Rechtsakten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn
die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder
die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem Emittenten ernsthaft schadet, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers und der mit den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, verbundenen Rechte wesentlich sind, irregeführt wird, oder
die entsprechende Information für ein spezielles Angebot oder eine spezielle Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von untergeordneter Bedeutung ist und die Beurteilung der Finanzlage und der Zukunftsaussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers nicht beeinflusst.
(7) Für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 oder gemäß delegierten Rechtsakten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG in den Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, hat der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben zu enthalten, die den geforderten Angaben gleichwertig sind. Gibt es keine entsprechenden Angaben, so besteht diese Verpflichtung nicht.
(7a) Wenn Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert werden, ist der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bei der Erstellung eines Prospekts nicht verpflichtet, Angaben über den Garantiegeber zu liefern.
(8) Der Prospekt für Wertpapiere ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen. Für Prospekte für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der Prospekt für Veranlagungen ist gemäß der Anlage C und zwar auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.
(8a) Abweichend von Abs. 8 ist, sofern das Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage F zu erstellen. Im Fall von Wertpapieren kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß Abs. 8 erster Satz erstellt werden. Für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der vereinfachte Prospekt ist für Veranlagungen auf Deutsch oder Englisch zu erstellen. Kann eine geplante Emission dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert in der Union durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so ist auf die entsprechende Emission § 7 Abs. 8 anzuwenden. Emissionen gemäß AltFG sind einzurechnen. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 10 für Wertpapiere.
(9) Für die Hinterlegung der Dokumente nach Abs. 4 und 5 kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteils nicht überschreiten.
§ 7a. (1) Es ist gestattet, dass der Prospekt Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthält, die gemäß diesem Bundesgesetz oder dem Börsegesetz, insbesondere gemäß § 75a BörseG, bei der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder bei einer von ihr gegen angemessene Vergütung hiezu beauftragten Einrichtung hinterlegt wurden. Dabei muss es sich um die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung stehenden Angaben handeln. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten.
(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, so ist eine Liste mit Querverweisen vorzulegen, damit die Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können.
(3) Ein Emittent, dessen Registrierungsdokument bereits von der FMA gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.
(4) In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise im Registrierungsdokument angegeben wären, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsdokuments oder eines Nachtrags nach § 6 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.
(5) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsdokument hinterlegt, so sind alle Dokumente einschließlich aktualisierter Informationen zu billigen.
Abkürzung
KMG
§ 7a. (1) Es ist gestattet, dass der Prospekt Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthält, die gemäß diesem Bundesgesetz oder dem Börsegesetz bei der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder bei einer von ihr gegen angemessene Vergütung hiezu beauftragten Einrichtung hinterlegt wurden. Dabei muss es sich um die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung stehenden Angaben handeln. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten.
(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, so ist eine Liste mit Querverweisen vorzulegen, damit die Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können.
(3) Ein Emittent, dessen Registrierungsdokument bereits von der FMA gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.
(4) In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise im Registrierungsdokument angegeben wären, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsdokuments zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten, sofern diese Angaben nicht in einem Nachtrag gemäß § 6 enthalten sind. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.
(5) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsdokument hinterlegt, so sind alle Dokumente einschließlich aktualisierter Informationen zu billigen.
Sprachenregelung
§ 7b. (1) Soll ein Wertpapier nur im Inland öffentlich angeboten werden oder soll nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden, so ist der Prospekt auf Deutsch oder Englisch oder in einer von der FMA durch Verordnung anerkannten anderen Sprache zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Prospekte, die der FMA sonst als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt werden, sind in den in Abs. 1 angeführten Sprachen zu erstellen, können aber statt in diesen Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Billigung vorgelegte Prospekt jedoch Wertpapiere betreffen, die weder im Inland öffentlich angeboten werden sollen noch für die im Inland die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen auch bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Billigung vorgelegte Prospekt Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro betreffen, für die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen ebenso bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein.
(3) Der FMA bloß gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG notifizierte Prospekte können neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben.
Abkürzung
KMG
Sprachenregelung
§ 7b. (1) Soll ein Wertpapier nur im Inland öffentlich angeboten werden oder soll nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden, so ist der Prospekt auf Deutsch oder Englisch oder in einer von der FMA durch Verordnung anerkannten anderen Sprache zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Prospekte, die der FMA sonst als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt werden, sind in den in Abs. 1 angeführten Sprachen zu erstellen, können aber statt in diesen Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Billigung vorgelegte Prospekt jedoch Wertpapiere betreffen, die weder im Inland öffentlich angeboten werden sollen noch für die im Inland die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen auch bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Billigung vorgelegte Prospekt Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro betreffen, für die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen ebenso bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein.
(3) Der FMA bloß gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG notifizierte Prospekte können neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben.
Abkürzung
KMG
Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
§ 7c. (1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erstellten Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn
dieser Prospekt nach von internationalen Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen Standards einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO erstellt wurde und
die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind.
(2) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter Billigung im Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die § 7b und § 8b.
Prüfung des Prospekts
§ 8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.
(2) Der Prospekt ist
von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften oder
von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
von einer Bank mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 oder 9 KWG und mit einem Haftkapital von mehr als 250 Millionen Schilling
(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 10 Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen und der zu kontrollierende Prospekt kein solcher über das Angebot von Veranlagungen in Immobilien gemäß § 14 ist oder der Emittent nicht selbst eine Bank ist, hat die Prospektkontrolle gemäß Abs. 2 jedenfalls durch eine Bank im Sinne des Abs. 2 Z 3 zu erfolgen. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Bei den Prospektkontrolloren oder den Gutachtern dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 HGB angeführten Tatbestände.
(5) Die Prospektkontrolle durch eine Bank im Sinne des Abs. 2 Z 3, bei der ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn entweder der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird, oder hinsichtlich der Prospektkontrolle durch die befangene Bank und ihrem Ergebnis ein beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Gutachter beigezogen wird, der mit berufsmäßiger Sorgfalt festzustellen hat, ob trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind. Emittent und Prospektkontrollor haben dem Gutachter alle von ihm gewünschten Unterlagen und Nachweise beizustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Stellt der Gutachter fest, daß trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind, so hat er den Prospekt mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Gutachter“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Gutachter festgestellt hat, daß trotz Vorliegens eines Befangenheitsgrundes beim Prospektkontrollor, die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind. Der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 35 Millionen Schilling pro Emission abzuschließen; der Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb zugelassene Versicherungsunternehmung sein. Die Versicherungsprämie ist vor der Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen. Das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben. Beim Gutachter dürfen hinsichtlich Emittenten und Prospektkontrollor keine Ausschließungsgründe gemäß § 271 HGB vorliegen. Darüber hinaus darf er an der Prospektkontrolle durch den Prospektkontrollor nicht mitgewirkt haben. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes der kontrollierenden Bank im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor entweder auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 oder ein entsprechend versicherter Gutachter gemäß Abs. 5 gefertigt hat. Für die kontrollierende Bank, bei der ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1.
(6) Ist der Prospektkontrollor eine Bank, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihr weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals der Bank erreichen oder übersteigen, besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
(8) Der mit den erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt.
Prüfung des Prospekts
§ 8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.
(2) Der Prospekt ist
von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften oder
von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
von einem Kreditinstitut mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 oder 9 KWG und mit einem Haftkapital von mehr als 250 Millionen Schilling
(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 10 Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen und der zu kontrollierende Prospekt kein solcher über das Angebot von Veranlagungen in Immobilien gemäß § 14 ist oder der Emittent nicht selbst ein Kreditinstitut ist, hat die Prospektkontrolle gemäß Abs. 2 jedenfalls durch ein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 3 zu erfolgen. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Bei den Prospektkontrolloren oder den Gutachtern dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 HGB angeführten Tatbestände.
(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 3, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn entweder der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird, oder hinsichtlich der Prospektkontrolle durch das befangene Kreditinstitut und seinem Ergebnis ein beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Gutachter beigezogen wird, der mit berufsmäßiger Sorgfalt festzustellen hat, ob trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und sein Ergebnis richtig und vollständig sind. Emittent und Prospektkontrollor haben dem Gutachter alle von ihm gewünschten Unterlagen und Nachweise beizustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Stellt der Gutachter fest, daß trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind, so hat er den Prospekt mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Gutachter“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Gutachter festgestellt hat, daß trotz Vorliegens eines Befangenheitsgrundes beim Prospektkontrollor, die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind. Der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 35 Millionen Schilling pro Emission abzuschließen; der Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb zugelassene Versicherungsunternehmung sein. Die Versicherungsprämie ist vor der Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen. Das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben. Beim Gutachter dürfen hinsichtlich Emittenten und Prospektkontrollor keine Ausschließungsgründe gemäß § 271 HGB vorliegen. Darüber hinaus darf er an der Prospektkontrolle durch den Prospektkontrollor nicht mitgewirkt haben. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des kontrollierenden Kreditinstitutes im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor entweder auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 oder ein entsprechend versicherter Gutachter gemäß Abs. 5 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kreditinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1.
(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
(8) Der mit den erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt.
Prüfung des Prospekts
§ 8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1993)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1993)
(4) Bei den Prospektkontrolloren oder den Gutachtern dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 HGB angeführten Tatbestände.
(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 3, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn entweder der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird, oder hinsichtlich der Prospektkontrolle durch das befangene Kreditinstitut und seinem Ergebnis ein beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Gutachter beigezogen wird, der mit berufsmäßiger Sorgfalt festzustellen hat, ob trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und sein Ergebnis richtig und vollständig sind. Emittent und Prospektkontrollor haben dem Gutachter alle von ihm gewünschten Unterlagen und Nachweise beizustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Stellt der Gutachter fest, daß trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind, so hat er den Prospekt mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Gutachter“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Gutachter festgestellt hat, daß trotz Vorliegens eines Befangenheitsgrundes beim Prospektkontrollor, die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind. Der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 35 Millionen Schilling pro Emission abzuschließen; der Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb zugelassene Versicherungsunternehmung sein. Die Versicherungsprämie ist vor der Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen. Das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben. Beim Gutachter dürfen hinsichtlich Emittenten und Prospektkontrollor keine Ausschließungsgründe gemäß § 271 HGB vorliegen. Darüber hinaus darf er an der Prospektkontrolle durch den Prospektkontrollor nicht mitgewirkt haben. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des kontrollierenden Kreditinstitutes im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor entweder auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 oder ein entsprechend versicherter Gutachter gemäß Abs. 5 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kreditinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1.
(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
(8) Der mit den erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt.
Prüfung des Prospekts
§ 8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1993)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1993)
(4) Bei den Prospektkontrolloren oder den Gutachtern dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 HGB angeführten Tatbestände.
(5) Die Prospektkontrolle durch eine Bank im Sinne des Abs. 2 Z 3, bei der ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn entweder der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird, oder hinsichtlich der Prospektkontrolle durch die befangene Bank und ihrem Ergebnis ein beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Gutachter beigezogen wird, der mit berufsmäßiger Sorgfalt festzustellen hat, ob trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind. Emittent und Prospektkontrollor haben dem Gutachter alle von ihm gewünschten Unterlagen und Nachweise beizustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Stellt der Gutachter fest, daß trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind, so hat er den Prospekt mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Gutachter“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Gutachter festgestellt hat, daß trotz Vorliegens eines Befangenheitsgrundes beim Prospektkontrollor, die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind. Der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 35 Millionen Schilling pro Emission abzuschließen; der Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb zugelassene Versicherungsunternehmung sein. Die Versicherungsprämie ist vor der Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen. Das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben. Beim Gutachter dürfen hinsichtlich Emittenten und Prospektkontrollor keine Ausschließungsgründe gemäß § 271 HGB vorliegen. Darüber hinaus darf er an der Prospektkontrolle durch den Prospektkontrollor nicht mitgewirkt haben. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes der kontrollierenden Bank im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor entweder auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 oder ein entsprechend versicherter Gutachter gemäß Abs. 5 gefertigt hat. Für die kontrollierende Bank, bei der ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1.
(6) Ist der Prospektkontrollor eine Bank, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihr weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals der Bank erreichen oder übersteigen, besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
(8) Der mit den erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt.
Prüfung des Prospekts
§ 8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung „als Emittent” zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.
(2) Der Prospekt ist
von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder
von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
von
einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 250 Millionen Schilling oder
einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (§ 2 Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 250-Millionen-Schilling-Gegenwert verfügt
(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 10 Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1
Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 2. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 2 nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind.
(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 HGB angeführten Tatbestände.
(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.
(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
(8) Der mit den erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt.
Prüfung des Prospekts
§ 8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung „als Emittent” zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.
(2) Der Prospekt ist
von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder
von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
von
einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro oder
einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (§ 2 Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2-Millionen-Euro-Gegenwert verfügt
(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1
Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 2. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 2 nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind.
(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 HGB angeführten Tatbestände.
(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.
(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
(8) Der mit den erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt.
Prüfung des Prospekts
§ 8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung “als Emittent” zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.
(2) Der Prospekt ist
von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder
von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
von
einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro oder
einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (§ 2 Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2-Millionen-Euro-Gegenwert verfügt
(2a) (Anm.: Tritt mit 10.8.2005 in Kraft.)
(2b) (Anm.: Tritt mit 10.8.2005 in Kraft.)
(2c) Bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um drei Bankarbeitstage, wenn der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a eine Stellungnahme der Wiener Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Wiener Börse AG hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der FMA selbst beauftragten Stellungnahmen der Wiener Börse AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Stellungnahme der Wiener Börse AG beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die Wiener Börse AG Organ der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1
Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 2. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 2 nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind.
(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 HGB angeführten Tatbestände.
(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.
(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
(8) Der mit den erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt.
Prüfung des Prospekts
§ 8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung “als Emittent” zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.
(2) Der Prospekt ist bei Veranlagungen
von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder
von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
von
einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro oder
einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (§ 2 Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2-Millionen-Euro-Gegenwert verfügt
(2a) Bei Prospekten von Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab für die Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des Prospektkontrollors begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Legt der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a bereits einen gemäß diesem Absatz kontrollierten Prospekt bei, verkürzt dies die Fristen gemäß § 8a um je drei Bankarbeitstage. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der von der FMA selbst beauftragten Prospektkontrollore, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigefügt worden ist. In keinem Fall sind Prospektkontrollore Organe der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
(2b) Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann der FMA Vorschläge für geeignete Kandidaten für diese Liste erstatten.
(2c) Bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um drei Bankarbeitstage, wenn der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a eine Stellungnahme der Wiener Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Wiener Börse AG hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der FMA selbst beauftragten Stellungnahmen der Wiener Börse AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Stellungnahme der Wiener Börse AG beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die Wiener Börse AG Organ der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 1. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 2. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 2 nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind.
(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a HGB angeführten Tatbestände.
(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und § 271a HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.
(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
(8) Dem Antrag auf Billigung des Prospekts bei der FMA ist der mit den erforderlichen Unterfertigungen, gegebenenfalls einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, versehene Prospekt beizuschließen. Der Prospekt von Veranlagungen hingegen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstage der Veröffentlichung vorliegt.
Prüfung des Prospekts
§ 8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung “als Emittent” zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.
(2) Der Prospekt ist bei Veranlagungen
von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder
von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
von
einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro oder
einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (§ 2 Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2-Millionen-Euro-Gegenwert verfügt
(2a) Bei Prospekten von Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab für die Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des Prospektkontrollors begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Legt der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a bereits einen gemäß diesem Absatz kontrollierten Prospekt bei, verkürzt dies die Fristen gemäß § 8a um je drei Bankarbeitstage. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der von der FMA selbst beauftragten Prospektkontrollore, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigefügt worden ist. In keinem Fall sind Prospektkontrollore Organe der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
(2b) Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann der FMA Vorschläge für geeignete Kandidaten für diese Liste erstatten.
(2c) Bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um drei Bankarbeitstage, wenn der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a eine Stellungnahme der Wiener Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Wiener Börse AG hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der FMA selbst beauftragten Stellungnahmen der Wiener Börse AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Stellungnahme der Wiener Börse AG beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die Wiener Börse AG Organ der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 1. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 2. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 2 nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind.
(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a HGB angeführten Tatbestände.
(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und § 271a HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.
(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
(8) Dem Antrag auf Billigung des Prospekts bei der FMA ist der mit den erforderlichen Unterfertigungen, gegebenenfalls einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, versehene Prospekt beizuschließen. Der Prospekt von Veranlagungen hingegen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstage der Veröffentlichung vorliegt.
Abkürzung
KMG
Prüfung des Prospekts
§ 8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.
(2) Der Prospekt ist bei Veranlagungen
von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder
von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
von
einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro oder
einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2-Millionen-Euro-Gegenwert verfügt
(2a) Bei Prospekten von Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab für die Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des Prospektkontrollors begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Legt der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a bereits einen gemäß diesem Absatz kontrollierten Prospekt bei, verkürzt dies die Fristen gemäß § 8a um je drei Bankarbeitstage. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der von der FMA selbst beauftragten Prospektkontrollore, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigefügt worden ist. In keinem Fall sind Prospektkontrollore Organe der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
(2b) Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann der FMA Vorschläge für geeignete Kandidaten für diese Liste erstatten.
(2c) Bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um drei Bankarbeitstage, wenn der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a eine Stellungnahme der Wiener Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Wiener Börse AG hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der FMA selbst beauftragten Stellungnahmen der Wiener Börse AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Stellungnahme der Wiener Börse AG beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die Wiener Börse AG Organ der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 1. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 2. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 2 nur erfolgen, wenn der Emittent
dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder
ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind.
(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a UGB angeführten Tatbestände.
(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und § 271a UGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.
(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
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