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Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Kennzeichnung von Tropenhölzern, Tropenholzprodukten und Produkten, die Tropenholz beinhalten

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes zur Kennzeichnung von Tropenhölzern und Tropenholzprodukten sowie zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, BGBl. Nr. 309/1992, wird verordnet:

§ 1. Tropenhölzer, Tropenholzprodukte und Produkte, die Tropenholz beinhalten, sind zu kennzeichnen, wenn sie beworben (§ 5) oder an einen Verbraucher abgegeben werden.

§ 2. Das Kennzeichen muß ein Mindestmaß von 10 x 10 cm aufweisen und auf weißen (Anm.: richtig: weißem) Grund ausschließlich die schwarze, deutlich lesbare Aufschrift „AUS TROPENHOLZ'' für die Kennzeichnung von Tropenholz und Tropenholzprodukten oder „BEINHALTET TROPENHOLZ'' für Produkte, die Tropenholz beinhalten, aufweisen.

§ 3. Das Kennzeichen ist deutlich sicht- und lesbar in geeigneter Weise entweder am Tropenholz, Tropenholzprodukt oder Produkt, das Tropenholz beinhaltet, insbesondere durch Aufkleben oder Anbinden oder auf der Verpackung, oder in unmittelbarer Nähe zum Tropenholz, Tropenholzprodukt oder Produkt, das Tropenholz beinhaltet, so anzubringen, daß für jede Person der Bezug zum entsprechenden Tropenholz, Tropenholzprodukt oder Produkt, das Tropenholz beinhaltet, eindeutig erkennbar ist.

§ 4. Wird Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, nicht an einen Verbraucher abgegeben, ist auf der Rechnung ein Hinweis auf die Kennzeichnungspflicht anzubringen. Aus dem Hinweis hat hervorzugehen, daß es sich bei einer bestimmten Ware um Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, handelt und diese Ware bei der Abgabe an einen Verbraucher nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen ist.

§ 5. Wird Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, in Printmedien beworben, ist das Kennzeichen mit einem für jede Person klar erkennbaren Bezug zum Tropenholz, Tropenholzprodukt oder Produkt, das Tropenholz beinhaltet, in das Werbematerial aufzunehmen. Wird Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, in anderen Medien beworben, ist jedenfalls in geeigneter Form darauf hinzuweisen daß die beworbene Ware Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, ist.