Bundesgesetz zur Kennzeichnung von Tropenhölzern und Tropenholzprodukten sowie zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung(NR: GP XVIII IA 268/A AB 529 S. 72. BR: 4275 AB 4259 S. 554.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-09-01
Status Aufgehoben · 1993-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Kennzeichnung von Tropenhölzern und

Tropenholzprodukten

§ 1. Tropische Hölzer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere nachstehende Hölzer: Abachi (Triplochiton scleroxylon), Abura (Mitrogyna ciliata, M. stipulose), Acajou (Khaya spp.), Afrormosie (Pericopsis elata), Afzella (Afzelia spp.), Agba (Gossweilerodendron balsamiferum), Amarant (Peltogyne paniculata, P. Venosa), Amburana (Amburana acrena, A. cearensis), Andiroba (Carapa guianensis, C. surinamensis), Andoung (Monopetalanthus heitzii, M. letestui, M. durandii), Angelin (Andira inermis), Angelique (Dicorynia guaianensis, D. paraensis), Aningre (Aningeria spp., Gembeya spp.), Antiaris (Antiaris toxiaria), Ararioa (Centroiobium robustum, C. orinocense, C. paraense), Assacu (Hura crepitans), Balau (Shorea laevis), Bongossi (Lophira alata), Balsa (Ochroma pyramidale), Bubinga (Guibourtia demeuii), Cedro (Cedrela fissilis, C. odorata), Dibetou (Lovoa trichilioides), Ebenholz (Diospyros spp.), Greenheart (Ocotea rodiaei), Ilomba (Pycnanthus angolensis), Iroko (Chlorophora excelsa), Kapur (Dryobalanops spp.), Keruing (Dipterocarpus spp.), Kosipo (Entandophragma candollei), Kempas (Koompassia malaccensis), Jongkong (Dactyloclados stenostachys), Jeiutong (Dyera costulata, D. lowii), Lauan (Shorea spp.), Lima (Terminalia superba), Louro Preto (Ocotea spp., Nectandra spp.), Echter Mahagoni (Swietenia spp.), Makore (Dumoria heckelii), Meranti (gelb, weiß, rot) (Shorea spp.), Merbau (Intsia palembanica, I. bijuga), Okoume (Aucoumea klaineana), Pau Marfim (Balfourodendron riedelianum), Ramin (Gonystylus bancanus), Rosenholz (Dalbergia spp.), Rio-Palisander (Dalbergia nigra), Sapelli (Entandophragma cylindricum), Selangan (Shorea kunstleri), Sipo (Entandophragma utile), Teak (Tectona grandis), Tiama (Entandophragma angolense, E. congolense), Wenge (Millecia laurentii).

§ 1. Unter Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Herstellen, Behandeln, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß das Holz nicht zum Verbraucher gelangt.

§ 2. Das Inverkehrbringen von Tropenholz und Tropenholzprodukten sowie Produkten, die Tropenholz beinhalten, muß in folgender Form gekennzeichnet sein: Die Kennzeichnung hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund die Aufschrift (in schwarz) aus Tropenholz bzw. beinhaltet Tropenholz. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form näher zu bestimmen.

Gütezeichen

§ 2. Wird beim Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten zum Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Nutzung eine Kennzeichnung verwendet, so hat diese in folgender Form zu erfolgen: Das Gütezeichen hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund einen grünen Baum und die Aufschrift „Aus nachhaltiger Nutzung''. Die näheren Bestimmungen sind durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.

Gütezeichen

§ 2. Wird beim Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten zum Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Nutzung eine Kennzeichnung verwendet, so hat diese in folgender Form zu erfolgen: Das Gütezeichen hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund einen grünen Baum und die Aufschrift „Aus nachhaltiger Nutzung”. Die näheren Bestimmungen sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen.

§ 3. Unter Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Herstellen, Behandeln, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß das Holz nicht zum Verbraucher gelangt.

Voraussetzungen

§ 3. (1) Nachhaltige Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Waldbewirtschaftung die insbesondere nachstehende Punkte umfaßt:

1.

Wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Nutzung des Rohstoffes Holz

2.

Diversifizierte Nutzung, dh. Erforschung und nachhaltige Nutzung vieler Ressourcen (zB Medikamente, Öle, Harze)

3.

Boden- und Bestandspflege, insbesondere durch Verwendung traditioneller und dem jeweiligen Wald angepaßter Methoden

4.

Erhaltung aller Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion (Schutz vor Erosion), Erhaltung des Wasserhaushaltes, des Ausgleiches des Klimas, der Bewahrung der Genetischen Vielfalt und der Erhaltung des Lebensraumes indigener Völker

5.

Wiederaufforstung nach den Kriterien der wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Nutzung

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die näheren Voraussetzungen für das Vorliegen der nachhaltigen Nutzung nach Befassung des Beirates (§ 4) durch Verordnung zu bestimmen. Bei der näheren Festlegung der genannten Kriterien sind von einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitete Richtlinien heranzuziehen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über Antrag die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens (§ 4) zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und er sich verpflichtet, ausschließlich Holz aus nachhaltiger Nutzung (Abs. 2) zu verwenden und in den Wirtschaftsverkehr zu bringen.

(4) Die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens erlischt drei Jahre nach seiner Verleihung. Eine neuerliche Verleihung ist zulässig.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens zu entziehen, wenn die Voraussetzungen (Abs. 2) für seine Verleihung vor der Verleihung nicht vorgelegen oder nach der Verleihung weggefallen sind.

Voraussetzungen

§ 3. (1) Nachhaltige Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Waldbewirtschaftung die insbesondere nachstehende Punkte umfaßt:

1.

Wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Nutzung des Rohstoffes Holz

2.

Diversifizierte Nutzung, dh. Erforschung und nachhaltige Nutzung vieler Ressourcen (zB Medikamente, Öle, Harze)

3.

Boden- und Bestandspflege, insbesondere durch Verwendung traditioneller und dem jeweiligen Wald angepaßter Methoden

4.

Erhaltung aller Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion (Schutz vor Erosion), Erhaltung des Wasserhaushaltes, des Ausgleiches des Klimas, der Bewahrung der Genetischen Vielfalt und der Erhaltung des Lebensraumes indigener Völker

5.

Wiederaufforstung nach den Kriterien der wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Nutzung

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die näheren Voraussetzungen für das Vorliegen der nachhaltigen Nutzung nach Befassung des Beirates (§ 4) durch Verordnung zu bestimmen. Bei der näheren Festlegung der genannten Kriterien sind von einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitete Richtlinien heranzuziehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Antrag die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens (§ 4) zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und er sich verpflichtet, ausschließlich Holz aus nachhaltiger Nutzung (Abs. 2) zu verwenden und in den Wirtschaftsverkehr zu bringen.

(4) Die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens erlischt drei Jahre nach seiner Verleihung. Eine neuerliche Verleihung ist zulässig.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens zu entziehen, wenn die Voraussetzungen (Abs. 2) für seine Verleihung vor der Verleihung nicht vorgelegen oder nach der Verleihung weggefallen sind.

Gütezeichen

§ 4. (1) Wird beim Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten zum Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Nutzung eine Kennzeichnung verwendet, so hat diese in folgender Form zu erfolgen: Das Gütezeichen hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund einen grünen Baum und die Aufschrift „Aus nachhaltiger Nutzung''. Die näheren Bestimmungen sind durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.

(2) Hinsichtlich des Inverkehrbringens im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des § 2 (Anm.: richtig: § 3).

Beirat

§ 4. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten des Schutzes der Wälder ein Beirat errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Vergabe des Gütezeichens sowie der internationalen Umweltpolitik zum Schutz der Wälder vorzulegen.

(2) Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.

(3) Mitglieder des Beirates sind:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,

3.

ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,

4.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

5.

ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,

6.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

7.

ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,

8.

je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

9.

drei Vertreter international tätiger Umweltschutzorganisationen.

(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden nach Vorschlag des jeweiligen Bundesministers, die in Z 8 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Vorschlag der entsprechenden Interessenvertretung, die in Z 9 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Anhörung der österreichischen Gesellschaft für Natur- und Umweltschutz vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 1 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Beirat

§ 4. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten des Schutzes der Wälder ein Beirat errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Vergabe des Gütezeichens sowie der internationalen Umweltpolitik zum Schutz der Wälder vorzulegen.

(2) Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.

(3) Mitglieder des Beirates sind:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,

3.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

4.

ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,

5.

ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen,

6.

ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,

7.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Landarbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

8.

drei Vertreter international tätiger Umweltschutzorganisationen.

(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden nach Vorschlag des jeweiligen Bundesministers, die in Z 8 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Vorschlag der entsprechenden Interessenvertretung, die in Z 9 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Anhörung der österreichischen Gesellschaft für Natur- und Umweltschutz vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 1 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Voraussetzungen

§ 5. (1) Nachhaltige Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Waldbewirtschaftung die insbesondere nachstehende Punkte umfaßt:

1.

Wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Nutzung des Rohstoffes Holz

2.

Diversifizierte Nutzung, dh. Erforschung und nachhaltige Nutzung vieler Ressourcen (zB Medikamente, Öle, Harze)

3.

Boden- und Bestandspflege, insbesondere durch Verwendung traditioneller und dem jeweiligen Wald angepaßter Methoden

4.

Erhaltung aller Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion (Schutz vor Erosion), Erhaltung des Wasserhaushaltes, des Ausgleiches des Klimas, der Bewahrung der Genetischen Vielfalt und der Erhaltung des Lebensraumes indigener Völker

5.

Wiederaufforstung nach den Kriterien der wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Nutzung

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die näheren Voraussetzungen für das Vorliegen der nachhaltigen Nutzung nach Befassung des Tropenholzbeirates durch Verordnung zu bestimmen. Bei der näheren Festlegung der genannten Kriterien sind die von der Internationalen Tropenholzorganisation ausgearbeiteten Richtlinien heranzuziehen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über Antrag die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens (§ 4) zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und er sich verpflichtet, ausschließlich Holz aus nachhaltiger Nutzung (Abs. 2) zu verwenden und in den Wirtschaftsverkehr zu bringen.

(4) Die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens erlischt drei Jahre nach seiner Verleihung. Eine neuerliche Verleihung ist zulässig.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens zu entziehen, wenn die Voraussetzungen (Abs. 2) für seine Verleihung vor der Verleihung nicht vorgelegen oder nach der Verleihung weggefallen sind.

Strafbestimmungen

§ 5. Wer ohne Berechtigung gemäß § 3 Abs. 3 für Holz oder Holzprodukte ein Gütezeichen gemäß § 2 verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.

Tropenholzbeirat

§ 6. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten des Schutzes tropischer Waldbestände ein Tropenholzbeirat errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Vergabe des Gütezeichens und des Warenverkehrs mit Tropenholz vorzulegen.

(2) Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirats möglichst zweckmäßig zu regeln. Den Vorsitz im Tropenholzbeirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.

(3) Mitglieder des Beirates sind:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,

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