Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1992-07-22
Status Aufgehoben · 1995-07-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), (Anm.: der Beistrich fehlt im BGBl.) welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Juni 1986, BGBl. Nr. 343/1986, betreffend ein Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), außer Kraft.

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