Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend den Namen und das Emblem der Organisation ,,EUREKA''
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und das Emblem der Organisation „EUREKA“, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, sowohl jeweils einzeln als auch in Kombination von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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