Verordnung des Bundesministers für Justiz nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. März 1990, BGBl. Nr. 160, zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz) wird verordnet:
Die Gegenseitigkeit mit den kanadischen Provinzen British Columbia, Nova Scotia (Neuschottland) und Saskatchewan ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen oder sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.
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