Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 852/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1974 wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 852/1994

Artikel I

Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1974) beträgt je Schützling monatlich 600 S.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 852/1994

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

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