Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 56a der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1990, verordnet:
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1992 und die folgenden Jahre mit 200 000 S jährlich festgesetzt.
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