Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 1 und 3 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 176/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet:
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1991 mit 133 Millionen Schilling und für das Jahr 1992 sowie die folgenden Jahre mit 140 Millionen Schilling jährlich festgesetzt.
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