Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten im Jahr 1991 erbrachten Leistungen in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 176/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet:
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1991 mit 6 390 000 S festgesetzt.
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