Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 946/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 946/1994

Artikel I

Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des

Strafvollzugsgesetzes) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde

```

a)

für leichte Hilfsarbeiten .............. 45,20 S

```

```

b)

für schwere Hilfsarbeiten .............. 50,80 S

```

```

c)

für handwerksmäßige Arbeiten ........... 56,50 S

```

```

d)

für Facharbeiten ....................... 62,10 S

```

```

e)

für die Arbeiten eines Vorarbeiters .... 67,80 S

```

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 946/1994

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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