Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 - EWR-RAG 1992) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes(NR: GP XVIII RV 777 AB 853 S. 99. BR: 4426 AB 4412 S. 563.)(EWR/Anh. VII: 389 L 0048, 377 L 0249)
Art. I und II Z 1, 5 und 6 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Artikel 1
Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 - EWR-RAG 1992).
Abschnitt
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
§ 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die berechtigt sind, unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden (ausländische Rechtsanwälte), dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art. 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, in der Republik Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts ergebenden Beschränkungen unterliegen.
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§ 2. (1) Der ausländische Rechtsanwalt hat bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden und entweder das Gericht, bei dem er nach dem Recht des Herkunftsstaats zugelassen ist, oder die Berufsorganisation, der er angehört, anzugeben.
(2) Will er in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen in der Republik Österreich erbringen, so hat er dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen seine Berechtigung nach § 1 nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so darf er die Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.
(3) Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach § 6 Abs. 1 kann auch die zuständige Rechtsanwaltskammer von dem in der Republik Österreich tätigen ausländischen Rechtsanwalt den Nachweis seiner Berechtigung nach § 1 verlangen.
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§ 3. (1) Bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, hat der ausländische Rechtsanwalt die Stellung eines in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor der erstmaligen Ausübung einer derartigen Tätigkeit in der Republik Österreich hat er die zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 6 Abs. 1) schriftlich zu verständigen.
(2) Bei der Ausübung sonstiger rechtsanwaltlicher Tätigkeiten hat der ausländische Rechtsanwalt die in der Republik Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihm als ausländischem Rechtsanwalt beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufes und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.
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§ 4. (1) In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muß, darf der ausländische Rechtsanwalt als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es` beim ausländischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, daß er bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem inländischen Rechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich seiner Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben.
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§ 5. Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren hat der ausländische Rechtsanwalt bei seiner ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den im § 4 Abs. 1 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des § 10 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen und die Zustellung nach erfolgloser Aufforderung an den ausländischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.
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§ 6. (1) Der ausländische Rechtsanwalt unterliegt bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts 1990 (DSt 1990), BGBl. Nr. 474. Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer richtet sich nach dem Ort der inländischen Dienstleistungserbringung, die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens. Ist jedoch ein Einvernehmensrechtsanwalt bestellt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Kammerzugehörigkeit.
(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung des Rechtsanwalts beschränken, dürfen nur für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Dienstleistungen zu erbringen.
(3) § 45 DSt 1990 gilt nur dann, wenn der Aufenthalt des ausländischen Rechtsanwalts unbekannt oder eine Zustellung an ihn im Ausland nicht innerhalb angemessener Frist möglich ist.
(4) Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer nach § 23 der Rechtsanwaltsordnung betreffend einen ausländischen Rechtsanwalt sowie im Disziplinarverfahren gegen ihn ergebende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats mitzuteilen.
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§ 7. In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ist der ausländische Rechtsanwalt nicht berechtigt, sich in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eintragen zu lassen und einen inländischen Kanzleisitz zu begründen.
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Abschnitt
Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem
Europäischen Wirtschaftsraum
§ 8. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ein Diplom erlangt haben, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf erforderlich sind, dürfen sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich niederlassen, wenn sie mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt haben und in die Liste der Rechtsanwälte der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 5 der Rechtsanwaltsordnung) eingetragen sind.
(2) Diplome im Sinn des Abs. 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinn der im Anhang VII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter 389 L 0048 angeführten Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16). Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinn des Abs. 1, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bescheinigt wird, die das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.
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§ 9. Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in der Republik Österreich auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberufs verfügt.
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§ 10. (1) Die Eignungsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission (§ 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes - RAPG, BGBl. Nr. 556/1985) abzulegen.
(2) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem Herkunftsstaat des Antragstellers. Danach sind zuständig:
die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für Antragsteller aus dem Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der Republik Island, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden;
die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Antragsteller aus der Griechischen Republik, aus dem Königreich Spanien, aus der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik;
die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Antragsteller aus der Französischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und aus Irland;
die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Antragsteller aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und dem Fürstentum Liechtenstein.
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§ 11. Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts.
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§ 12. (1) Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind anzuschließen:
Die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach § 8 Abs. 2;
ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem derartigen Staat;
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
die Bestimmung der Wahlfächer;
der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;
allfällige Prüfungszeugnisse nach § 13.
(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen, sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
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§ 13. Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach § 11 zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er in seiner bisherigen Ausbildung in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der Republik Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.
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§ 14. Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.
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§ 15. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Arbeiten.
(2) Eine Arbeit ist zwingend auf dem Gebiet des Zivilrechts abzulegen. Dabei hat der Prüfungswerber entweder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz oder auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung auszuarbeiten.
(3) Die andere Arbeit ist nach Wahl des Antragstellers entweder auf dem Gebiet des Strafrechts oder auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes Strafrecht ist an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes Verwaltungsrecht auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof auszuarbeiten.
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§ 16. (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend:
Bürgerliches Recht sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts;
Handelsrecht;
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie rechtsanwaltliches Kostenrecht.
(2) Außerdem hat der Prüfungswerber ein Wahlfach aus den folgenden Gebieten auszuwählen:
Strafrecht;
Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
Abgabenrecht.
(3) Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Prüfungswerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des Strafrechts abgelegt, so muß er dieses Fach für die mündliche Prüfung wählen.
(4) Gegenstand der Prüfungsfächer ist auch das jeweils zugehörige Verfahrensrecht.
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§ 17. Die Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
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§ 18. Im übrigen ist auf die Eignungsprüfung das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
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§ 19. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung hat der ausländische Rechtsanwalt, wenn er sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich niederlassen will, beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken. Der Ausschuß hat darüber innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen des vollständigen Antrags zu entscheiden. Im übrigen gelten für die Entscheidung des Ausschusses und die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers die §§ 5 und 5a der Rechtsanwaltsordnung.
(2) Dem in deutscher Sprache einzureichenden Antrag sind das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung und zum Nachweis seiner Vertrauenswürdigkeit eine Bescheinigung über die disziplinäre Unbescholtenheit, die Bescheinigung der Konkursfreiheit und ein polizeiliches Führungszeugnis im Sinn des Art. 6 der in § 8 Abs. 2 angeführten Richtlinie anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein; sie sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(3) Bei dem nach § 7 der Rechtsanwaltsordnung vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzulegenden Gelöbnis entfällt der Hinweis auf die staatsbürgerliche Ehre sowie das Treuegelöbnis auf die Republik Österreich.
(4) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung hat der ausländische Rechtsanwalt dieselben Rechte und Pflichten wie die in die Liste eingetragenen österreichischen Rechtsanwälte.
Artikel II
(Anm.: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868)
Artikel III
(Anm.: Änderungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985)
Artikel IV
(Anm.: Änderung des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987)
Artikel V
Inkrafttreten, Vollziehung
Art. 1 und Art. II Z 1, 5 und 6 treten zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1).
Art. II Z 2 bis 4 und 7 bis 9, Art. III und Art. IV treten am 1. Jänner 1993 in Kraft.
Ab 1. Jänner 1993 ist die Rechtsanwaltsprüfung in der sich aus dem Art. III ergebenden Form abzulegen.
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