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Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 28 Firmenbuchgesetz über die Umstellung des Firmenbuchs auf ADV

Geltender Text a fecha 1993-04-08

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 28 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet:

§ 1. Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im § 2 Z 6 bis 11 FBG genannten Rechtsträger angeordnet.

§ 2. Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von

1.

Firma,

2.

Sitz,

3.

Rechtsform und

4.

vertretungsbefugten Organen