Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des Benelux-Markenamtes
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung des Benelux-Markenamtes in zwei Sprachen, die Abkürzung der Bezeichnung sowie dessen Emblem, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Februar 1982, BGBl. Nr. 142, betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des Benelux-Markenamtes außer Kraft.
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