Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1993, des § 28 Abs. 3 des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1987, sowie des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 21/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:
Für eine Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung oder der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993:
```
Vorsitzende, die schriftlich und mündlich
```
prüfen, ................................. 1 450 S;
```
Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, ... 850 S;
```
```
sonstige Mitglieder, die schriftlich und
```
mündlich prüfen, ........................ 1 200 S;
```
sonstige Mitglieder, die nur mündlich
```
prüfen, ................................. 600 S;
```
für eine Rechtsanwaltsprüfung in Form einer Gesamtprüfung oder
```
eine Prüfung nach § 5 BARG:
```
Vorsitzende, die schriftlich und mündlich
```
prüfen, ................................. 1 800 S;
```
Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, ... 1 050 S;
```
```
sonstige Mitglieder, die schriftlich und
```
mündlich prüfen, ........................ 1 500 S;
```
sonstige Mitglieder, die nur mündlich
```
prüfen, ................................. 750 S;
```
für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2
```
oder 4 BARG:
```
Vorsitzende ............................. 425 S;
```
```
sonstige Mitglieder ..................... 300 S.
```
§ 1. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:
Für eine Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung oder der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993:
```
Vorsitzende, die schriftlich und mündlich
```
prüfen, ................................. 1 450 S;
```
Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, ... 850 S;
```
```
sonstige Mitglieder, die schriftlich und
```
mündlich prüfen, ........................ 1 200 S;
```
sonstige Mitglieder, die nur mündlich
```
prüfen, ................................. 600 S;
```
für eine Rechtsanwaltsprüfung in Form einer Gesamtprüfung eine
```
Eignungsprüfung nach dem EWR-RAG 1992 oder
eine Prüfung nach § 5 BARG:
```
Vorsitzende, die schriftlich und mündlich
```
prüfen, ................................. 1 800 S;
```
Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, ... 1 050 S;
```
```
sonstige Mitglieder, die schriftlich und
```
mündlich prüfen, ........................ 1 500 S;
```
sonstige Mitglieder, die nur mündlich
```
prüfen, ................................. 750 S;
```
für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2
```
oder 4 BARG:
```
Vorsitzende ............................. 425 S;
```
```
sonstige Mitglieder ..................... 300 S.
```
§ 2. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 100 S.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer der in § 1 Z 1 und 2 genannten Prüfungen beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit eine Vergütung von 250 S.
§ 3. (1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
```
Für eine Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung
```
oder der Notariatsprüfung .................. 4 700 S;
```
für eine Rechtsanwaltsprüfung in Form einer Gesamtprüfung oder
```
eine Prüfung nach § 5 BARG ................. 6 800 S;
```
für eine Rechtsanwaltsprüfung nach
```
Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
21/1993 .................................... 3 700 S;
```
für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2
```
oder 4 BARG ................................ 1 350 S.
(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
§ 3. (1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
```
Für eine Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung
```
oder der Notariatsprüfung .................. 4 700 S;
```
für eine Rechtsanwaltsprüfung in Form einer Gesamtprüfung eine
```
Eignungsprüfung nach dem EWR-RAG 1992 oder
eine Prüfung nach § 5 BARG ................. 6 800 S;
```
für eine Rechtsanwaltsprüfung nach
```
Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
21/1993 .................................... 3 700 S;
```
für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2
```
oder 4 BARG ................................ 1 350 S.
(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung, BGBl. Nr. 201/1988, außer Kraft.
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