Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Feststellung derEignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwaltern undPatientenanwälten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 und 2 des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes BGBl Nr. 156/1990 wird verordnet:
§ 1. (1) Die Eignung des Vereins SALZBURGER HILFSWERK - Verein für Sachwalterschaft, Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB namhaft zu machen, wird festgestellt.
(2) Der Tätigkeitsbereich umfaßt das Bundesland Salzburg.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
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