Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen (Textilkennzeichnungsverordnung 1993 – TKV)
Abkürzung
TKV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, wird verordnet:
Kennzeichnungspflicht
§ 1. (1) Textilerzeugnisse sind, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, Proben, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.
(2) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zweck ihrer gewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung in Verkehr gesetzt werden, sowie bei Textilerzeugnissen, die auf Grund von Ausschreibungen einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts geliefert werden, dürfen Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe im Lieferschein, in der Rechnung, oder in anderen Handelsdokumenten angegeben werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig. Verschlüsselungen dürfen verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in demselben Dokument erläutert wird.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden
auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bearbeitung durch Heimarbeiter oder durch sonstige im Lohnauftrag arbeitende Gewerbebetreibende diesen Personen oder von ihnen ihren Auftraggebern übergeben werden,
auf Textilerzeugnisse, die als Einzelanfertigungen an Letztverbraucher abgegeben werden, und
auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung bestimmte Vorerzeugnisse, die
ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
zum Zweck der Durchfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht werden,
zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zollaufschublagern eingeführt werden,
zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung und Wiederausfuhr eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden.
(4) Die in der Anlage 1 angeführten Textilerzeugnisse und die für ihre Herstellung bestimmten Vorerzeugnisse unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach dieser Verordnung. Werden solche Waren jedoch mit einer Angabe über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt, so hat die Kennzeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.
(5) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind
einen Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen aufweisende
Waren,
Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen,
Teile von Matratzen, Campingartikeln und mehrschichtigen Fußbodenbelägen,
der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen und
Warenbestandteile aus textilen Rohstoffen, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.
(6) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage 2 Z 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauches in gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder gedrehter Form oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durchschnittsbreite.
(7) Das Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der in einem Textilerzeugnis, im Falle des § 3 Z 12 in den einzelnen Teilen, enthaltenen textilen Rohstoffe, vermindert um das darin enthaltene Gewicht von
ausschließlich der Verzierung dienenden oder wegen ihrer antistatischen Wirkung zugesetzten sichtbaren und mechanisch trennbaren Fasern, sofern deren Anteil 7 %, bei antistatischen Fasern (zB Metallfasern) 2%, des Gesamtgewichtes der textilen Rohstoffe nicht übersteigt; bei den im § 3 Z 6 angeführten Erzeugnissen ist der Anteil nicht auf das Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe, sondern jeweils getrennt auf das Gewicht der Kett- und Schußfäden zu beziehen;
Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und Füllstoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln, Webkanten, Etiketten, Markendarstellungen, Bordüren sowie Verzierungen, die nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind; ferner von Bezügen und ähnlichen Teilen von Knöpfen, Schnallen und Schmuckbesatz und sonstigem Zubehör, eingearbeiteten Gummifäden und Bändern sowie Futterstoffen, außer Hauptfutter (zB Rumpffutter);
Bindeketten und -schüssen für Decken sowie Doppelgewebe, Binde- und Füllketten und Binde- und Füllschüssen für textile Fußbodenbeläge und Möbelbezugsstoffe;
Grundschichten von Samten und Plüschen sowie mehrschichtigen Fußbodenbelägen, sofern sie nicht den gleichen textilen Rohstoffgehalt wie die Nutzschicht haben;
Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und sonstigen Mitteln technischer Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln.
(8) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in der Anlage 3 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen. Das gleiche gilt für die Berechnung des Gewichtsanteiles gemäß Abs. 5 und des Gesamtgewichtes gemäß § 3 Z 12.
Kennzeichnung
§ 2. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar und lesbar am oder im Textilerzeugnis zu erfolgen und muß ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Bei Textilerzeugnissen, die Letztverbrauchern gegenüber in für die Abgabe an diese bestimmten Verpackungen feilgehalten werden, darf die Kennzeichnung auf der Verpackung erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.
(2) Bei zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Textilerzeugnissen gemäß der Anlage 4 muß die Kennzeichnung nicht am oder im Textilerzeugnis angebracht werden, wenn die Kennzeichnungselemente bei der Abgabe auf andere Weise (etwa an Regalen) kenntlich gemacht werden. Werden Textilerzeugnisse gemäß der Anlage 4 an Letztverbraucher versendet, so genügt die Kennzeichnung auf Mustern, Proben, auf Abbildungen oder in Beschreibungen von Textilerzeugnissen gemäß der Anlage 4 sowie in Katalogen oder Prospekten mit derartigen Beschreibungen, die bei der Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt werden.
(3) Die Kennzeichnung von zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Textilerzeugnissen hat unbeschadet des Abs. 4 in deutscher Sprache zu erfolgen; bei der Kennzeichnung dürfen zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig.
(4) Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, die auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten werden, dürfen die Einzelpackungen statt in deutscher Sprache in jeder Amtssprache der Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gekennzeichnet sein.
Abkürzung
TKV
Kennzeichnungselemente
§ 3. Kennzeichnungselemente sind:
die Bezeichnung der textilen Rohstoffe nach der Anlage 2;
textile Rohstoffe, die in der Anlage 2 nicht angeführt sind, sind nach dem Rohstoff, aus dem sie bestehen, zu bezeichnen;
die Angabe der Nettotextilgewichtsanteile der in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen Rohstoffe; die Nettotextilgewichtsanteile sind in Prozenten anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge der Anteile; technisch oder technologisch bedingte Abweichungen zwischen den angegebenen und den tatsächlichen Nettotextilgewichtsanteilen dürfen nicht mehr als 3% des Nettotextilgewichts betragen (Mischungstoleranz); ein Anteil bis zu 2% an Fasern, die in der Angabe des textilen Rohstoffes nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist (Fremdfasertoleranz); bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz 5%; bei Erzeugnissen, deren Angabe des textilen Rohstoffes die Bezeichnung „Schurwolle“ enthält, beträgt dieser Satz 0,3%, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind; für die Mischungstoleranz und für die Fremdfasertoleranz mit Ausnahme der Fremdfasertoleranz für „Schurwolle“ gilt:
bei der Analyse der Toleranzen sind die Mischungstoleranz und die Fremdfasertoleranz getrennt zu berechnen; ein Zusammenzählen ist nur dann zulässig, wenn feststeht, daß die bei der Anwendung der Fremdfasertoleranz durch die Analyse festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der in der Rohstoffgehaltsangabe angeführten Fasern;
höhere als die vorstehend angeführten Toleranzen sind nur dann und insoweit für besondere Produkte zulässig, wenn deren Herstellungsverfahren diese höheren Toleranzen erfordern und der Nachweis für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles durch den Hersteller erbracht ist;
statt der Angabe aller Nettotextilgewichtsanteile in Prozenten genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von denen
eine 85% des Nettotextilgewichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faser unter der Angabe ihres Nettotextilgewichtsanteils in Prozenten oder unter der Angabe „85% Mindestgehalt“;
keine 85% des Nettotextilgewichts erreicht, neben jeder vorherrschenden Faser, deren Nettotextilgewichtsanteil in Prozenten anzugeben ist, die Aufzählung der weiteren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Anteils ohne Angabe von Prozentsätzen;
als „sonstige Fasern“ dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Nettotextilgewichtsanteile unter 10% liegen; der Gesamtanteil der als „sonstige Fasern“ bezeichneten textilen Rohstoffe ist anzugeben; falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffes angegeben wird, dessen Anteil unter 10% liegt, sind die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen anzugeben;
statt der Angabe des Gewichtsanteiles eines textilen Rohstoffes mit 100% darf der Bezeichnung des Rohstoffes der Zusatz „rein“ oder „ganz“ hinzugefügt werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist nicht zulässig;
Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40% des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, dürfen als „Halbleinen“ bezeichnet werden, wobei die Angabe „Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen“ hinzugefügt werden muß;
die Bezeichnungen „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“ dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren textiler Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmbar ist;
die Bezeichnung „Schurwolle“ darf für ein Wollerzeugnis nur dann verwendet werden, wenn dieses ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß noch einer faserschädigenden Behandlung ausgesetzt war; für die in einer Fasermischung enthaltene Wolle darf die Bezeichnung „Schurwolle“ nur dann verwendet werden, wenn
die gesamte in der Fasermischung enthaltene Wolle den genannten Voraussetzungen entspricht,
der Anteil dieser Wolle am Nettotextilgewicht der Fasermischung mindestens 25 % beträgt,
die Wolle im Falle einer mechanisch nicht trennbaren Fasermischung nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist und
die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen angegeben werden;
bei Stickereien als Meterware dürfen Grundgewebe und Stickgarne gesondert gekennzeichnet werden;
bei Samten, Plüschen, mehrschichtigen textilen Fußbodenbelägen und Möbelbezugsstoffen ist anzugeben, daß sich die Angabe des textilen Rohstoffes nur auf die Nutzschicht bezieht, es sei denn, daß alle Schichten den gleichen textilen Rohstoff aufweisen;
die Bezeichnung „Seide“ ist alleinstehend oder in Wortverbindungen für die Kennzeichnung der Form oder der besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern unzulässig;
bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen mit unterschiedlichem textilem Rohstoffgehalt zusammengesetzt sind, ist der textile Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30% beträgt, dürfen unterbleiben, jedoch ist der textile Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30% beträgt; die Angabe des textilen Rohstoffes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht;
bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach eine Einheit, so muß nur eines von ihnen mit einer Angabe des textilen Rohstoffes versehen werden; weisen diese Textilerzeugnisse einen unterschiedlichen textilen Rohstoffgehalt auf, so ist dieser gesondert anzugeben; die Angabe des textilen Rohstoffgehaltes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht;
bei folgenden Textilerzeugnissen darf der Rohstoffgehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils angeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben werden:
Miederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht weniger als 10% beträgt, dürfen unterbleiben, jedoch ist der Rohstoffgehalt folgender Teile auch dann anzugeben, wenn sie weniger als 10% ausmachen:
aa) äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils von Büstenhaltern sowie Einteilern (Korsetts und Korseletts),
bb) Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie Einteilern;
ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und der Ausbrennung unterworfene Teile);
Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Stickereifäden);
Angaben über gestickte Teile, deren Anteil weniger als 10% der Oberfläche des Erzeugnisses ausmacht, dürfen unterbleiben;
Garne mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, die dem Letztverbraucher als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und Umspinnung);
Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutzschicht);
Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben; bei diesen Textilerzeugnissen muß die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben werden.
Verantwortlichkeit
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.
Abkürzung
TKV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
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