Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung kosmetischer Mittel (Kosmetikkennzeichnungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, wird verordnet:
§ 1. Kosmetische Mittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren oder zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind; nicht dem Arzneimittelrecht unterliegende Intimpflegemittel sind kosmetische Mittel im Sinne dieser Verordnung.
§ 2. Kosmetische Mittel dürfen im Inland nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Die Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 muß nur auf der Verpackung angebracht werden, wenn eine deutlich sichtbare und lesbare sowie dauerhafte Kennzeichnung auf dem Behältnis und der Verpackung wegen der geringen Größe des Produkts nicht möglich ist.
(3) Ist bei kosmetischen Mitteln für den gewerblichen Gebrauch die Angabe von Hinweisen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 in der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen diese Hinweise auf einer Packungsbeilage oder einem Beipackzettel enthalten sein, wobei auf diesen Umstand auf dem Behältnis und der Verpackung in verkürzter Form hinzuweisen ist.
(4) Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel (wie von Augenbrauenstiften) hat auf der Ware, durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form zu erfolgen.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen, soweit die Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 muß nur auf der Verpackung angebracht werden; dies gilt auch für die Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 8, wenn eine deutlich sichtbare und lesbare sowie unverwischbare Kennzeichnung auf dem Behältnis wegen der geringen Größe des Produkts nicht möglich ist.
(3) Ist bei kosmetischen Mitteln die Angabe von Hinweisen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 oder der Bestandteile gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 in der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 und 2 aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen die jeweiligen Angaben auf einer Packungsbeilage oder, wenn dies aus Gründen des Umfangs oder der Form nicht möglich ist, auf einem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen angebracht werden. Auf diesen Umstand ist der Verbraucher im Falle des § 4 Abs. 1 Z 7 auf dem Behältnis und der Verpackung und im Falle des § 4 Abs. 1 Z 9 auf der Verpackung durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in der Anlage abgebildete Symbol (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hinzuweisen.
(4) Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel (wie von Augenbrauenstiften) hat auf der Ware, durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form zu erfolgen.
(5) Können die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 aus Gründen des Umfangs oder der Form
im Fall von verpackten Seifen, Badeperlen und anderen Kleinartikeln weder auf einer Packungsbeilage noch auf einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen oder
im Fall von unverpackten kosmetischen Mitteln weder auf der Ware noch durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form
§ 4. (1) Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers;
das Ursprungsland („erzeugt in ...“), soferne das Ursprungsland weder Österreich noch ein anderer EWR-Mitgliedstaat ist;
die handelsübliche Sachbezeichnung;
der Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichtsangabe (Frischgewicht) oder Volumenangabe;
bei Produkten mit einer Mindesthaltbarkeit bis zu 30 Monaten das Mindesthaltbarkeitsdatum (das ist das Datum, bis zu dem das Produkt für den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, geeignet und bei sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist) durch den Hinweis „mindestens haltbar bis ...“, gefolgt von der unverschlüsselten Angabe von
Monat und Jahr oder
dem Hinweis auf die Stelle des Behältnisses oder der Verpackung, an der das Mindesthaltbarkeitsdatum angebracht ist;
die gegebenenfalls zur Sicherstellung der Mindesthaltbarkeit erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;
die wegen der Beschaffenheit des Produkts erforderlichen besonderen Anwendungsbedingungen und Warnhinweise;
die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht.
(2) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 Z 4 sind
Gratisproben, Portionspackungen und Packungen, die weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter enthalten, und
Großpackungen, für die die Gewichts- oder Volumenangabe wegen der Eigenart der verpackten kosmetischen Mittel nicht von Bedeutung ist, wenn deren Stückzahl auf der Großpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl darf entfallen,
wenn die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Zahl der in der Großpackung verpackten Stücke nicht beeinträchtigt ist, oder
auf Großpackungen, die üblicherweise nur als Einheiten mehrerer kosmetischer Mittel in Verkehr gesetzt werden.
(3) Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 sind jedenfalls in deutscher Sprache anzubringen; das Kennzeichnungselement gemäß Abs. 1 Z 3 ist in deutscher Sprache oder in einem allgemein verständlichen fremdsprachigen Ausdruck anzubringen.
(4) Werden Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels, deren Kennzeichnung nicht ohnehin nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist, zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen gemäß Abs. 1 freiwillig angegeben, so sind sie mit ihrem Allgemeinnamen, ihrer chemischen Bezeichnung oder mit einer anderen international anerkannten Bezeichnung, wie der Bezeichnung nach den CTFA-Richtlinien (Richtlinien der Cosmetic, Toiletry and Fragrance Association) in abfallender Reihenfolge ihrer Massenprozente zum Zeitpunkt der Herstellung aufzulisten; Duftstoffe und ihre Ausgangsstoffe dürfen mit einem Sammelbegriff wie „Parfüm“ oder „fragrances“ bezeichnet werden. Inhaltsstoffe unter 1%, wie Farbstoffe, dürfen in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Inhaltsstoffen aufgelistet werden. Für diese Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.
§ 4. (1) Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers;
das Ursprungsland („erzeugt in ...''), soferne das Ursprungsland weder Österreich noch ein anderer EWR-Mitgliedstaat ist;
der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung oder der sonstigen Kennzeichnung des kosmetischen Mittels ergibt;
der Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichtsangabe (Frischgewicht) oder Volumenangabe;
bei Produkten mit einer Mindesthaltbarkeit bis zu 30 Monaten das Mindesthaltbarkeitsdatum (das ist das Datum, bis zu dem das Produkt für den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, geeignet und bei sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist) durch den Hinweis „mindestens haltbar bis ...'', gefolgt von der unverschlüsselten Angabe von
Monat und Jahr oder
dem Hinweis auf die Stelle des Behältnisses oder der Verpackung, an der das Mindesthaltbarkeitsdatum angebracht ist;
die gegebenenfalls zur Sicherstellung der Mindesthaltbarkeit erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;
die wegen der Beschaffenheit des Produkts erforderlichen besonderen Anwendungsbedingungen und Warnhinweise, ferner etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere von Friseuren, bestimmt sind;
die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht;
die Bestandteile; als Bestandteile gelten nicht Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen, technische Hilfsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden und im Fertigerzeugnis nicht mehr vorhanden sind, und Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe verwendet werden.
(2) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 Z 4 sind
Gratisproben, Portionspackungen und Packungen, die weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter enthalten, und
Großpackungen, für die die Gewichts- oder Volumenangabe wegen der Eigenart der verpackten kosmetischen Mittel nicht von Bedeutung ist, wenn deren Stückzahl auf der Großpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl darf entfallen,
wenn die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Zahl der in der Großpackung verpackten Stücke nicht beeinträchtigt ist, oder
auf Großpackungen, die üblicherweise nur als Einheiten mehrerer kosmetischer Mittel in Verkehr gesetzt werden.
(3) Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 sind in deutscher Sprache anzuführen; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 9 sind mit der Bezeichnung der von der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 76/768/EWG erstellten gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile oder, sofern nicht vorhanden, mit ihrer chemischen Bezeichnung, der CTFA-Bezeichnung, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs, dem von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen nichtgeschützten Namen, der EINECS-, IUPAC-, CAS- oder Colour-Index Nummer oder mit einer für die Verbraucher leicht verständlichen Bezeichnung anzuführen.
(4) Die Bestandteile gemäß Abs. 1 Z 9 sind in einer Liste mit der Überschrift „Bestandteile'' in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzuführen. Die Riech und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe sind mit dem Begriff „Parfum'' oder „Aroma'' zu erwähnen. Bestandteile in einer Konzentration unter 1 vH können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluß an die Bestandteile mit einer Konzentration über 1 vH angeführt werden. Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-Index oder der Bezeichnung im Anhang IV der Richtlinie 76/768/EWG angeführt werden. Bei dekorativen Kosmetika, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, ist es zulässig, alle in der Palette verwendeten Farbstoffe anzuführen, sofern die Worte „kann ..... enthalten'' hinzugefügt werden.
(5) Werden Angaben über Tierversuche gemacht, so müssen diese eindeutig aussagen, ob die Tests an dem Fertigerzeugnis oder den Bestandteilen durchgeführt wurden.
§ 4. (1) Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers;
das Ursprungsland („erzeugt in ...''), soferne das Ursprungsland weder Österreich noch ein anderer EWR-Mitgliedstaat ist;
der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung oder der sonstigen Kennzeichnung des kosmetischen Mittels ergibt;
der Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichtsangabe (Frischgewicht) oder Volumenangabe;
bei Produkten mit einer Mindesthaltbarkeit bis zu 30 Monaten das Mindesthaltbarkeitsdatum (das ist das Datum, bis zu dem das Produkt für den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, geeignet und bei sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist) durch den Hinweis „mindestens haltbar bis ...'', gefolgt von der unverschlüsselten Angabe von
Monat und Jahr oder
dem Hinweis auf die Stelle des Behältnisses oder der Verpackung, an der das Mindesthaltbarkeitsdatum angebracht ist;
die gegebenenfalls zur Sicherstellung der Mindesthaltbarkeit erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;
die wegen der Beschaffenheit des Produkts erforderlichen besonderen Anwendungsbedingungen und Warnhinweise, ferner etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere von Friseuren, bestimmt sind;
die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht;
die Bestandteile; als Bestandteile gelten nicht Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen, technische Hilfsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden und im Fertigerzeugnis nicht mehr vorhanden sind, und Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe verwendet werden.
(2) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 Z 4 sind
Gratisproben, Portionspackungen und Packungen, die weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter enthalten, und
Großpackungen, für die die Gewichts- oder Volumenangabe wegen der Eigenart der verpackten kosmetischen Mittel nicht von Bedeutung ist, wenn deren Stückzahl auf der Großpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl darf entfallen,
wenn die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Zahl der in der Großpackung verpackten Stücke nicht beeinträchtigt ist, oder
auf Großpackungen, die üblicherweise nur als Einheiten mehrerer kosmetischer Mittel in Verkehr gesetzt werden.
(3) Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 sind in deutscher Sprache anzuführen; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 9 sind mit der Bezeichnung der von der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 76/768/EWG erstellten gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile oder, sofern nicht vorhanden, mit ihrer chemischen Bezeichnung, der CTFA-Bezeichnung, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs, dem von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen nichtgeschützten Namen, der EINECS-, IUPAC-, CAS- oder Colour-Index Nummer oder mit einer für die Verbraucher leicht verständlichen Bezeichnung anzuführen; im Falle der Genehmigung der Geheimhaltung im Sinne der Richtlinie 95/17/EG ist die dem Bestandteil entsprechend Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zugeordnete Registriernummer anzuführen.
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