Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für denEuropäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 610 AB 720 S. 101. BR: AB 4465 S. 564.)(EWR/Anh. IX: 388L0357, 390L0619)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2009-12-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Abschnitt 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das auf Versicherungsverträge mit Auslandsberührung anzuwendende Recht, wenn sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Risiken decken. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978.

(2) Auf Rückversicherungsverträge ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten:

1.

als Nicht-Lebensversicherung die unter Z 1 bis 18, als Lebensversicherung die unter Z 19 bis 21 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige;

2.

als Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist,

a)

in der Nicht-Lebensversicherung

aa) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen der Mitgliedstaat, in dem diese Sachen belegen sind;

bb) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;

cc) bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;

b)

in allen anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung,

aa) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

bb) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die sonstige Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten:

1.

als Nicht-Lebensversicherung die unter Z 1 bis 18, als Lebensversicherung die unter Z 19 bis 21 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige;

2.

als Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist,

a)

in der Nicht-Lebensversicherung

aa) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen der Mitgliedstaat, in dem diese Sachen belegen sind;

bb) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden, während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer das Risiko als im Bestimmungsstaat belegen;

cc) bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;

b)

in allen anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung,

aa) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

bb) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die sonstige Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.

Sachnormverweisung; Rechtsspaltung

§ 3. (1) Die Verweisungen dieses Bundesgesetzes auf fremde Rechtsordnungen beziehen sich, unbeschadet des § 6 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 erster Satz, nur auf deren Sachnormen.

(2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsvorschriften hat, so gilt für die Bestimmung des nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

Eingriffsnormen

§ 4. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des österreichischen Rechts, die ohne Rücksicht darauf, welchem Recht der Versicherungsvertrag unterliegt, den Sachverhalt zwingend regeln.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Abschnitt 2

RECHTSWAHL

Freie Rechtswahl

§ 5. Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht, wenn

1.

das Risiko im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder

2.

in der Nicht-Lebensversicherung

a)

der Versicherungsnehmer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder

b)

der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Vertrag hiemit zusammenhängende, in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken deckt und eines dieser Risiken im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder

c)

er sich auf ein unter Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführtes Transport- oder Transporthaftpflichtrisiko bezieht.

Abschnitt 2

RECHTSWAHL

Freie Rechtswahl

§ 5. Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht, wenn

1.

das Risiko im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder

2.

in der Nicht-Lebensversicherung

a)

der Versicherungsnehmer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder

b)

der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Vertrag hiemit zusammenhängende, in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken deckt und eines dieser Risiken im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder

c)

er sich auf ein in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführtes besonderes Risiko bezieht.

Wahlfreiheit hinsichtlich bestimmter

Rechtsordnungen

§ 6. (1) Liegen in der Nicht-Lebensversicherung die Voraussetzungen für eine freie Rechtswahl nach § 5 nicht vor, so können die Parteien jedenfalls das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder das Recht des Mitgliedstaates, in dem ein Risiko im Sinne des § 5 Z 1 oder 2 lit. b belegen ist, wählen. Räumt einer der hiernach in Betracht kommenden Mitgliedstaaten weitergehende Möglichkeiten der Rechtswahl ein, so können die Parteien davon Gebrauch machen. Beschränken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken auf Schadensfälle, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Risikobelegenheit eintreten können, so können die Parteien auch das Recht dieses Mitgliedstaates wählen.

(2) Liegen in der Lebensversicherung die Voraussetzungen für eine freie Rechtswahl nach § 5 Z 1 nicht vor, so können die Parteien jedenfalls von den Möglichkeiten der Rechtswahl Gebrauch machen, die der Mitgliedstaat einräumt, in dem das Risiko belegen ist. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehöriger er ist, so können die Parteien auch das Recht des Mitgliedstaates wählen, dessen Staatsangehöriger er ist.

Zustandekommen der Rechtswahl

§ 7. Die Rechtswahl nach den §§ 5 und 6 muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben.

Ausschließlicher Sachverhaltsbezug zu einem

anderen als dem Wahlrechtsstaat

§ 8. Sind außer der Rechtswahl selbst alle anderen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rechtswahl in ein und demselben Mitgliedstaat belegen, so berührt die Rechtswahl diejenigen Bestimmungen dieses Mitgliedstaates nicht, von denen nach dem Recht dieses Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann.

Versicherungsnehmerschutz

§ 9. (1) Ist der Vertrag im Zusammenhang mit einer auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit zustande gekommen, die der Versicherer oder die von ihm hiefür verwendeten Personen im Staate des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Hauptverwaltung des Versicherungsnehmers entfaltet haben, so ist eine Rechtswahl, soweit es sich um die zwingenden Bestimmungen dieses Staates handelt, zum Nachteil des Versicherungsnehmers unbeachtlich.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag als Unternehmer geschlossen hat und sich der Vertrag auf ein in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführtes besonderes Risiko bezieht.

Abschnitt 3

MANGELS RECHTSWAHL

ANZUWENDENDES RECHT

§ 10. (1) Hat in der Nicht-Lebensversicherung der Versicherungsnehmer zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, so ist mangels Rechtswahl das Recht dieses Mitgliedstaates anzuwenden.

(2) In den anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung ist mangels Rechtswahl das Recht desjenigen der in § 6 Absatz 1 erster Satz und letzter Satz genannten Staaten anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist. Es wird vermutet, daß der Vertrag die stärkste Beziehung zu dem Mitgliedstaat aufweist, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist. Auf einen selbständigen Vertragsteil, der eine stärkere Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweist, kann ausnahmsweise das Recht dieses Mitgliedstaates angewandt werden.

(3) In der Lebensversicherung ist mangels Rechtswahl das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist. Ist das Risiko in mehreren Mitgliedstaaten belegen, so ist das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist; der Absatz 2 letzter Satz gilt entsprechend.

Abschnitt 4

PFLICHTVERSICHERUNG

§ 11. (1) Für einen Pflichtversicherungsvertrag gelten die in §§ 5 und 6 genannten Rechtswahlmöglichkeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in diesen Bestimmungen bezeichneten Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, der Mitgliedstaat tritt, der die Versicherungspflicht vorschreibt.

(2) Mangels Rechtswahl unterliegt ein Pflichtversicherungsvertrag, abweichend von § 10, dem Recht des Staates, der die Versicherungspflicht vorschreibt. Ergibt sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Versicherungspflicht auf Grund der Rechte mehrerer Staaten, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist; der § 10 Absatz 2 letzter Satz gilt entsprechend.

(3) Schreibt ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vor, so ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaates zu beurteilen, ob ein dem Recht eines anderen Staates unterliegender Versicherungsvertrag der Versicherungspflicht dieses Mitgliedstaates genügt.

(4) Hat in einem Mitgliedstaat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den zuständigen Behörden anzuzeigen, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einem Dritten nur nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaates entgegengehalten werden.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Abschnitt 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1). Es ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abschnitt 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1). Es ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(2) § 5 Z 2 lit. c und die Überschrift der Anlage B, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 508, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abschnitt 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1). Es ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(2) § 5 Z 2 lit. c und die Überschrift der Anlage B, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 508, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Anlage A

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Einteilung der Versicherungszweige

1.

Unfall

a)

einmalige Leistungen

b)

wiederkehrende Leistungen

c)

kombinierte Leistungen

d)

Personenbeförderung

2.

Krankheit

a)

Taggeld

b)

Krankheitskosten

c)

kombinierte Leistungen

3.

Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)

a)

Kraftfahrzeugen

b)

Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb

4.

Schienenfahrzeug-Kasko

5.

Luftfahrzeug-Kasko

6.

See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko

a)

Flußschiffen

b)

Binnenseeschiffen

c)

Seeschiffen

7.

Transportgüter

8.

Feuer und Elementarschäden

a)

Feuer

b)

Explosion

c)

Sturm

d)

andere Elementarschäden außer Sturm

e)

Kernenergie

f)

Bodensenkungen und Erdrutsch

9.

Sonstige Sachschäden

10.

Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt

11.

Luftfahrzeug-Haftpflicht

12.

See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Haftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt

13.

Allgemeine Haftpflicht

14.

Kredit

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