Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 1 Grundbuchsumstellungsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 1 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für alle Eisenbahnbücher angeordnet.
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