Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes 1965, des Umwandlungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Rechtspflegergesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Gewerbeordnung (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 - GesRÄG 1993)(NR: GP XVIII IA 352/A AB 1016 S. 126. BR: 4557 AB 4570 S. 572.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-07-01
Status Aufgehoben · 1996-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Artikel I

Gesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften

Spaltungsgesetz (SpaltG)

Begriff der Spaltung

§ 1. (1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.

(2) Die Spaltung ist möglich

1.

unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder

2.

unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung)

Spaltungsplan

§ 2. Der Vorstand (der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen.

Dieser muß jedenfalls enthalten:

1.

die Firma und den Sitz der übertragenden Gesellschaft und die vorgesehenen Satzungen (Gesellschaftsverträge) der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;

2.

die Erklärung über die Übertragung der Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Anteilen an den neuen Gesellschaften;

3.

das Umtauschverhältnis der Anteile und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung der übertragenden Gesellschaft, die zehn vom Hundert des Gesamtnennbetrages der gewährten neuen Anteile nicht übersteigen darf, sowie unbeschränkt zulässige Zuzahlungen von Anteilsinhabern;

4.

die Einzelheiten der Herabsetzung des Nennbetrages oder der Zusammenlegung von Anteilen an der übertragenden Gesellschaft, wenn diese ihr Nennkapital nach § 3 herabsetzt;

5.

die Einzelheiten des Erwerbs der Anteile an den beteiligten Gesellschaften;

6.

den Zeitpunkt, von dem an die Anteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;

7.

den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der neuen Gesellschaften vorgenommen gelten;

8.

die Rechte, die die neuen Gesellschaften einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte, wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsanteile, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte, gewähren, und gegebenenfalls die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;

9.

jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem Abschluß- oder Gründungsprüfer gewährt wird;

10.

die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile, die an jede der neuen Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, wie Bilanzen, insbesondere nach Z 12, und Inventare, Bezug genommen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen Vermögensteiles ermöglicht;

11.

eine Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst auf Grund des Spaltungsplans keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können;

12.

den Jahresabschluß der übertragenden Gesellschaft, weiters Eröffnungsbilanzen der neuen Gesellschaften und bei der Abspaltung eine Spaltungsbilanz, die den Spaltungsvorgang bereits berücksichtigen.

Kapitalerhaltung und Anwendung des Gründungsrechts

§ 3. (1) Die Summe der Nennkapitalien der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften muß mindestens die Höhe des Nennkapitals der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung erreichen, die Summe der gebundenen Rücklagen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften mindestens die Höhe der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung. Gebundene Rücklagen dürfen auf die neuen Gesellschaften übertragen werden. Für solche Rücklagen gilt auch bei kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 130 Abs. 4 Aktiengesetz 1965.

(2) Bei der Abspaltung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft ohne Einhaltung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden. Werden die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten, so darf insoweit von Abs. 1 erster Satz abgewichen werden.

(3) Auf die neuen Gesellschaften sind die für deren Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende Gesellschaft anzusehen.

(4) Der Hergang der Gründung der neuen Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen; ebenso ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des verbleibenden Reinvermögens der übertragenden Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals nach Durchführung der Spaltung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Gründungsbericht nach § 24 Aktiengesetz 1965 entfällt; die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft haften den beteiligten Gesellschaften in sinngemäßer Anwendung des § 41 Aktiengesetz 1965.

Spaltungsbericht

§ 4. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile sowie deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber rechtlich und wirtschaftlich ausführlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen. Erläuterung und Begründung des Umtauschverhältnisses können entfallen, wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung).

(2) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung auf seine Erstattung verzichten.

Vorbereitung der Beschlußfassung

§ 5. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat den Anteilsinhabern mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlußfassung folgende Unterlagen zuzusenden:

1.

den Vorschlag des Spaltungsplans (§ 2);

2.

die Jahresabschlüsse und Lageberichte (Geschäftsberichte) der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre;

3.

den Spaltungsbericht.

(2) Bei Aktiengesellschaften genügt die Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 125 Abs. 6 Aktiengesetz 1965, wenn die Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung unter Wahrung einer Frist von mindestens einem Monat erfolgt ist und darin auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und der Erteilung einer Abschrift hingewiesen wurde.

(3) Die Anteilsinhaber können schriftlich auf die Wahrung der Einmonatsfrist nach Abs. 1 verzichten.

(4) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlußfassung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen. Der Vorstand hat den Gläubigern und dem Betriebsrat auf Verlangen eine Abschrift der Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auszuhändigen. Auf diese Möglichkeit ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.

Spaltungsbeschluß

§ 6. (1) Die Spaltung bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Anteilsinhaber. Hat jedoch eine Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Nennkapitals umfaßt, für die Spaltung gestimmt, so wird die Spaltung wirksam, wenn der übertragenden Gesellschaft Zustimmungserklärungen der anderen Anteilsinhaber innerhalb von drei Monaten zugehen. Der Spaltungsbeschluß ist notariell zu beurkunden. Die Zustimmungserklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein. Der beschlossene Spaltungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluß und in die Zustimmungserklärungen aufzunehmen oder diesen als Anlage beizufügen.

(2) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die Anteilsinhaber vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens dieser Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde.

Anmeldung

§ 7. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes der übertragenden Gesellschaft und sämtliche Mitglieder der Vorstände aller neuen Gesellschaften haben die Spaltung und die Errichtung der neuen Gesellschaften zur Eintragung beim Firmenbuchgericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft anzumelden. Der Anmeldung sind so viele Ausfertigungen (einschließlich der Beilagen) anzuschließen, wie neue Gesellschaften entstehen.

Beilagen zur Anmeldung

§ 8. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

1.

die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;

2.

die allenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber;

3.

die Prüfungsberichte nach § 3 Abs. 3 und Abs. 4;

4.

die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaften erforderlichen weiteren Urkunden;

5.

die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;

6.

der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung nach § 5 Abs. 4.

Eintragung und ihre Rechtswirkungen

§ 9. (1) Die Spaltung und die neuen Gesellschaften sind im Firmenbuch einzutragen. Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat zu prüfen, ob im Hinblick auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Gesellschaften § 30 HGB beachtet ist. Unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft ist einzutragen, daß die neuen Gesellschaften aus einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung (§ 120 Abs. 6 JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen.

(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Gerichtes, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, treten folgende Rechtswirkungen ein:

1.

Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.

2.

Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft; bei der Abspaltung werden die im Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übertragenden Gesellschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen.

3.

Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan erworben. Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen und an allfälligen baren Zuzahlungen weiter.

4.

Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungsbeschlusses wird geheilt.

(3) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Abs. 2 unberührt.

(4) Solange einem Schuldner nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Forderung zugeordnet ist, kann er mit schuldbefreiender Wirkung an jede von ihnen bezahlen oder sich sonst mit jeder von ihnen abfinden.

(5) Solange einem Gläubiger nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Verbindlichkeit zugeordnet ist, kann er Erklärungen, die diese Verbindlichkeit betreffen, gegenüber jeder von ihnen abgeben.

Schutz der Gläubiger sowie der Inhaber von Sonderrechten

§ 10. (1) Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, haften neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zuzuordnen ist, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach Maßgabe von § 1409 ABGB als Gesamtschuldner.

(2) Den Inhabern von Rechten bei der übertragenden Gesellschaft, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechten, sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderungen ihrer Rechte angemessen abzugelten. Für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner in unbeschränkter Höhe.

Auskunftserteilung

§ 11. (1) Wer durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird, kann von jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaft die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen.

(2) Über diesen Anspruch entscheidet das Firmenbuchgericht im außerstreitigen Verfahren; die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses genügt. Das Gericht kann die Vorlage der Handelsbücher sowie die Einsichtnahme durch die Partei oder durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, daß der zur Auskunft Verpflichtete einen Eid dahin zu leisten hat, daß die Auskunft richtig und vollständig ist.

Strafbestimmung

§ 12. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler (Liquidator) bei der Spaltung in den Unterlagen, Erklärungen und Auskünften, welche die Spaltung oder die Gründung der neuen Gesellschaften betreffen, die Verhältnisse der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt.

(2) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel II

(Anm.: Änderungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897)

Artikel III

(Anm.: Änderungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965)

Artikel IV

(Anm.: Änderungen des Umwandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1954)

Artikel V

(Anm.: Änderungen des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991)

Artikel VI

(Anm.: Änderungen des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, BGBl. Nr. 223/1980)

Artikel VII

(Anm.: Änderung der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895)

Artikel VIII

(Anm.: Änderung des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985)

Artikel IX

(Anm.: Änderung des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979)

Artikel X

(Anm.: Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)

Artikel XI

(Anm.: Änderungen der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 50/1974)

Artikel XII

Geltung von Betriebsvereinbarungen und

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs des

Betriebsrats bei Spaltungen

Bei Spaltungen nach dem SpaltG gelten § 31 Abs. 5 und § 62b ArbVG auch dann, wenn durch die Spaltung Betriebsteile aus dem Entscheidungsbereich des Unternehmens ausscheiden.

Artikel XIII

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen,

Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) Es ist auf Umgründungen anzuwenden, wenn der Tag der Beschlußfassung der Gesellschafter oder, in Ermangelung eines solchen, der Tag der Vereinbarung nach dem 30. Juni 1993 liegt.

(3) Wurde den Grundsätzen des § 202 Abs. 2 HGB in der Fassung des Artikels II Z 1 lit. b dieses Bundesgesetzes bereits vor seinem Inkrafttreten entsprochen, so ist § 202 Abs. 2 HGB in der Fassung des Artikels II Z 1 lit. b auch auf die davon betroffenen Jahresabschlüsse anwendbar.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels IX im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Artikels XI der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des Artikels XII der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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