Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989 geändert, die Beitragsleistung zum Wiener Börsefonds neu geregelt (Börsefondsgesetz) und die Börsefondsnovelle 1925 aufgehoben wird(NR: GP XVIII RV 1110 AB 1171 S. 127. BR: AB 4573 S. 573.)(EWR/Anh. IX: 389 L 0592)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2009-03-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Börsegesetz

(Anm.: Änderung des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989)

Artikel II

Bundesgesetz über die Neuregelung der Beitragsleistung zum Wiener

Börsefonds (Börsefondsgesetz 1993)

§ 1. (1) Der Wiener Börsefonds ist eine Vermögensmasse mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er besteht insbesondere aus dem Börsegebäude und dem sonstigen Börsevermögen. Der Börsefonds ist von der Wiener Börsekammer ausschließlich zum Zweck der Mittelaufbringung für den Börsebetrieb nach den Grundsätzen der Kostendeckung und der Beachtung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Börsehandel zu verwalten. Die Börsekammer hat dem Bundesminister für Finanzen hierüber gemäß § 12 Abs. 2 BörseG Rechnung zu legen.

(2) Der Börsefonds haftet für alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der Wiener Börsekammer. Im Fall der Auflösung der Börsekammer oder der nicht nur vorübergehenden Schließung der Börse ist er vorbehaltlich der Ansprüche, für die er haftet, für Zwecke des österreichischen Kapitalmarktes zu verwenden. Die Entscheidung über die Art der Verwendung trifft der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und der letzten Börsekammer.

§ 2. (1) Die Wiener Börsekammer ist ermächtigt, von Aktiengesellschaften und anderen Unternehmen, deren Wertpapiere im amtlichen Handel an der Wiener Börse notieren, unter Beachtung der im § 11 Abs. 2 BörseG genannten Grundsätze einen jährlichen Beitrag zum Börsefonds in folgender Höhe durch Verordnung festzusetzen:

Vom Gesamtkurswert, wenn dieser jedoch unter dem Gesamtnennwert liegt, vom Gesamtnennwert

1.

bei Aktien 1/10 bis 4/10 vom Tausend,

2.

bei anderen Wertpapieren 1/30 bis 1/10 vom Tausend, für ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht weniger als 10 000 S und nicht mehr als 80 000 S.

(2) Für Aktiengesellschaften und andere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel im geregelten Freiverkehr zugelassen sind, gilt jeweils die Hälfte der gemäß Abs. 1 festzusetzenden Beträge.

§ 3. (1) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist von der Wiener Börsekammer in österreichischen Schilling für das jeweilige Kalenderjahr im vollen Jahresausmaße im vorhinein zu bemessen. Die Abstattung hat in zwei Halbjahresraten zu erfolgen. Im Falle der Löschung der Notierung ist der letzte Beitrag für jenes Kalenderhalbjahr zu entrichten, in dem die Löschung erfolgte. Neu in die Beitragspflicht tretende Unternehmungen haben den Beitrag vom nächsten der Einschaltung in das amtliche Kursblatt folgenden Monat an nach Verhältnis des noch laufenden Restes des Kalenderjahres zu entrichten.

(2) Als Stichtage für die Feststellung des maßgebenden Kurswertes gelten der 30. Juni und der 31. Dezember des dem Beitragsjahre vorausgehenden Kalenderjahres beziehungsweise die letzten Börsetage der Kalenderhalbjahre in der Weise, daß der Bemessung der Durchschnitt dieser beiden Kurswerte zugrunde zu legen ist. Ist an diesen Börsetagen die betreffende Notiz im „Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse'' nicht enthalten, so ermittelt die Wiener Börsekammer als Bemessungsgrundlage einen Schätzwert auf Grund der Marktlage an diesen Tagen.

(3) Die Beiträge sind in halbjährlichen Raten, und zwar am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres, im vorhinein an die Börsekammer zu entrichten.

§ 4. Die zu entrichtenden Börsefondsbeiträge werden im Verwaltungswege eingebracht.

§ 5. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 6. Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1925, durch das die gemäß Gesetz vom 11. April 1876, RGBl. Nr. 62, bestehende Beitragsleistung der Aktiengesellschaften und Kreditvereine zum Wiener Börsefonds neu geregelt wird (Börsefondsnovelle), BGBl. Nr. 240, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1953 tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 außer Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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