Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das (neue) Wappenschild der Republik Ungarn

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1993-10-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das (neue) Wappenschild der Republik Ungarn Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

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