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Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der Tarifpost 10, Anmerkung 8, des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 301/1984, in der Fassung der Gerichtsgebührengesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 694/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Einzelabfrage

§ 1. (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) beträgt bei Inanspruchnahme

1.

des Bildschirmtext-Dienstes (BTX-Dienst) der Post- und Telegraphenverwaltung als Übermittlungsstelle 3 S für jede Bildschirmtextseite, ausgenommen die Einstiegsseiten und Informationsseiten über die Firmenbuchdatenbank;

2.

der weiters eingerichteten Übermittlungsstellen Radio Austria AG (Telehost) oder IBM Österreich Internationale Büromaschinen Ges.m.b.H. (IBM Information Network) 0,2 Groschen je übertragenem Zeichen.

(2) Als übertragenes Zeichen wird jedes Zeichen gezählt, das im System der Firmenbuchdatenbank benötigt wird, um Daten aus der Datenbank am Bildschirm oder am Drucker wiedergeben zu können; diese Zeichen werden durch die IBM-Standardprogramme SLR (Service Level Reporter) und SMF (System Management Facility) gezählt.

(3) Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich gutzuschreiben (§ 3).

Einzelabfrage

§ 1. (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) beträgt bei Inanspruchnahme

1.

von A-Online bzw. Bildschirmtext (BTX-Dienst) der Telekom Austria AG 3,30 S für jede Bildschirmtextseite, ausgenommen die Einstiegsseiten und Informationsseiten über die Firmenbuchdatenbank;

2.

der weiters eingerichteten Übermittlungsstellen Datakom Austria AG (Telehost) oder IBM Österreich Internationale Büromaschinen Ges. m. b. H. (Network Services) 0,22 Groschen je übertragenem Zeichen.

(2) Als übertragenes Zeichen wird jedes Zeichen gezählt, das im System der Firmenbuchdatenbank benötigt wird, um Daten aus der Datenbank am Bildschirm oder am Drucker wiedergeben zu können; diese Zeichen werden durch das IBM-Programm System View EPDM (Enterprise Performance Data Manager) gezählt.

(3) Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich gutzuschreiben (§ 3).

Sammelabfrage

§ 2. (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage) beträgt 13 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10 000 S je Sammelabfrage.

(2) Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet, die durch einen Zeilendecode (Anm.: richtig: Zeilenendecode) abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeichendecodes (Anm.: richtig: Zeilenendecodes). Ausgenommen hievon sind die zur Speicherung am besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen, Labels oder Directories.

(3) Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrages berechnet das Bundesrechenamt als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.

(4) Das Bundesrechenamt überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich auf das Justizkonto.

Sammelabfrage

§ 2. (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage) beträgt 13 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10 000 S je Sammelabfrage.

(2) Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet, die durch einen Zeilenendecode abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeilenendecodes. Ausgenommen hievon sind die zur Speicherung am besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen, Labels oder Directories.

(3) Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrages berechnet das Bundesrechenamt als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.

(4) Das Bundesrechenamt überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich auf das Justizkonto.

Sammelabfrage

§ 2. (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage) beträgt 20 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10 000 S je Sammelabfrage.

(2) Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet, die durch einen Zeilenendecode abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeilenendecodes. Ausgenommen hievon sind die zur Speicherung am besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen, Labels oder Directories.

(3) Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrages berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich auf das Justizkonto.

Justizkonto

§ 3. Als Justizkonto, auf dem die nach dieser Verordnung entrichteten Gerichtsgebühren dem Bund gutzuschreiben oder auf das diese Gebühren gemäß § 2 Abs. 4 zu überweisen sind, wird das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien'' und der Kontonummer 5.460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse bestimmt.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.