Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für die Jahre 1992 und 1993
Geltender Text a fecha 1994-07-28
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet:
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für die Jahre 1992 und 1993 mit insgesamt 884 600 S festgesetzt.