Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Burgenland

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-01
Status Aufgehoben · 1995-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).

§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Burgenland der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von .......................................... 46,-- S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).

§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:

1.

Grundkostenanteil 440,-- S, davon 4 vH 17,60 S

2.

Baukosten 11 605,-- S, davon 5,5 vH 638,28 S

3.

abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, Trockenräume und Gemeinschaftsantennen 1 250,-- S, davon 5,5 vH 68,75 S

4.

abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 700,-- S, davon 5 vH 35,-- S

Zwischensumme 552,13 S
davon ein Zwölftel, gerundet 46,-- S

(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

1.

Grundkostenanteil 3,19 vH des Richtwerts;

2.

Baukosten 115,63 vH des Richtwerts;

3.

abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) 12,45 vH des Richtwerts;

4.

abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 6,34 vH des Richtwerts.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

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