Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Salzburg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-01
Status Aufgehoben · 1995-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).

§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Salzburg der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von .......................................... 69,60 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).

§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:

1.

Grundkostenanteil 2 396,64 S, davon 4 vH ......... 95,87 S

2.

Baukosten 16 000,-- S, davon 5,5 vH .............. 880,-- S

3.

abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, modern ausgestattete Waschküchen und Gemeinschaftsantennen 1 416,-- S, davon 5,5 vH ... 77,88 S

4.

abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1 256,-- S, davon 5 vH ... 62,80 S

Zwischensumme 835,19 S
davon ein Zwölftel, gerundet 69,60 S

(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

1.

Grundkostenanteil ..................... 11,48 vH des Richtwerts;

2.

Baukosten ............................. 105,36 vH des Richtwerts;

3.

abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) .................................. 9,32 vH des Richtwerts;

4.

abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen ............... 7,52 vH des Richtwerts.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

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