Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz – GMG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 148
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GMG

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand

§ 1. (1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.

Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

2.

ästhetische Formschöpfungen;

3.

Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

4.

die Wiedergabe von Informationen.

(4) Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand

§ 1. (1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.

Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

2.

ästhetische Formschöpfungen;

3.

Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

4.

die Wiedergabe von Informationen.

(4) Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.

Ausnahmen

§ 2. Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.

Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;

2.

Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;

3.

Pflanzensorten und Tierarten (Tierrassen) einschließlich Mikroorganismen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zu deren Züchtung.

Ausnahmen

§ 2. Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.

Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;

2.

Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;

3.

Pflanzen, Tiere und biologisches Material sowie Verfahren zu deren Züchtung.

Neuheit

§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

(2) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(3) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

1.

auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder

2.

auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

Neuheit

§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

1.

Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

2.

Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,

3.

internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind, und

4.

europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oderund, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,

(3) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

1.

auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder

2.

auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

Neuheit

§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

1.

Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

2.

Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,

3.

internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind,

4.

europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, und

5.

europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, erfüllt sind,

(3) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Schutzfähigkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

1.

auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder

2.

auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

Neuheit

§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

1.

Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

2.

Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,

3.

internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind,

4.

europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, und

5.

europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, erfüllt sind,

(3) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Schutzfähigkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

1.

auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder

2.

auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

Wirkung

§ 4. (1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen; bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände.

(2) Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit der Gegenstand eines Gebrauchsmusters einem Monopolrecht des Bundes vorbehalten ist, hat das Gebrauchsmuster gegenüber der Monopolverwaltung keine Wirkung. Die Monopolverwaltung ist befugt, die Erfindung für ihre Bedürfnisse in eigenen oder fremden Betriebsstätten auszunützen.

(4) Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.

(5) Die §§ 24 und 29 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

Wirkung

§ 4. (1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen; bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände.

(2) Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.

Wirkung

§ 4. (1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.

(2) Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.

Wirkung

§ 4. (1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.

(2) Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.

Wirkung

§ 4. (1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.

(2) Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch die geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden. Jedoch bestimmt das Gebrauchsmuster in seiner im Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich, soweit dieser nicht erweitert wird.

(3) Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.

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