Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz – GMG)
hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 49 bis 50d der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
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