Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Durchführung des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Musterschutzgesetzes 1990 (Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung - PGMMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-04-01
Status Aufgehoben · 1997-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 64 Abs. 3, der §§ 67, 92, 95 Abs. 3, des § 101 Abs. 3, des § 168 Abs. 4 und des § 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 212/1994,

2.

der §§ 15, 17 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 33 Abs. 2, des § 48 Abs. 4 und des § 49 des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,

3.

des § 18 Abs. 2, des § 24 Abs. 3, des § 42 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, und

4.

des § 18 Abs. 2 und 3, des § 20 Abs. 3, des § 43 Abs. 1 und des § 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 772/1992,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 64 Abs. 3, des § 67 Abs. 1, der §§ 92 und 95 Abs. 3, des § 101 Abs. 3, des § 168 Abs. 4 und des § 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1996,

2.

des § 24 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1996,

3.

des § 7 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997,

4.

der §§ 15, 17 Abs. 3, des § 33 Abs. 2, des § 48 Abs. 4 und des § 49 des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,

5.

des § 17 des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 428/1996,

6.

des § 24 Abs. 3, des § 42 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, und

7.

des § 20 Abs. 3, des § 26 Abs. 2, des § 43 Abs. 1 und des § 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 772/1992,

I. Gemeinsame Bestimmungen

Anschrift

§ 1. Parteien in Verfahren vor dem Patentamt haben ihre vollständige Anschrift und die ihrer allfälligen Vertreter bekanntzugeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nur, wenn keine andere Anschrift vorhanden ist.

Prioritätsbelege

§ 2. Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten Prioritätsrechtes gemäß § 95 des Patentgesetzes 1970, § 17 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 des Markenschutzgesetzes 1970 und § 20 des Musterschutzgesetzes 1990 dienenden Belege sind innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen. Die Frist darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Anmeldung im Inland enden. Sie ist aus rücksichtswürdigen Gründen zu verlängern.

§ 3. (1) Als Prioritätsbeleg ist eine Abschrift der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, mit einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem diese Anmeldung erfolgt ist, über den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung und über die Übereinstimmung der Abschrift mit der Anmeldung vorzulegen.

(2) Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines Landes der Pariser Verbandsübereinkunft, so hat er nachzuweisen, daß er im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes seinen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat.

(3) Eine Beglaubigung der gemäß Abs. 1 und 2 vorzulegenden Urkunden ist nicht erforderlich.

(4) Erfolgt die inländische Anmeldung nicht durch denselben Anmelder, der die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, vorgenommen hat, so ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen.

(5) Sind die vorgelegten Urkunden nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt, so ist auch eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen anzuschließen. Das Patentamt ist jedoch befugt, eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache zu verlangen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

§ 3. (1) Als Prioritätsbeleg ist eine Abschrift der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, mit einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem diese Anmeldung erfolgt ist, über den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung und über die Übereinstimmung der Abschrift mit der Anmeldung vorzulegen.

(2) Eine Beglaubigung der gemäß Abs. 1 und 2 vorzulegenden Urkunden ist nicht erforderlich.

(3) Erfolgt die inländische Anmeldung nicht durch denselben Anmelder, der die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, vorgenommen hat, so ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen.

(4) Sind die vorgelegten Urkunden nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt, so ist auch eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen anzuschließen. Das Patentamt ist jedoch befugt, eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache zu verlangen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

§ 3. (1) Als Prioritätsbeleg ist eine Abschrift der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, mit einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem diese Anmeldung erfolgt ist, über den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung und über die Übereinstimmung der Abschrift mit der Anmeldung vorzulegen.

(2) Eine Beglaubigung der gemäß Abs. 1 vorzulegenden Urkunde ist nicht erforderlich.

(3) Erfolgt die inländische Anmeldung nicht durch denselben Anmelder, der die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, vorgenommen hat, so ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen.

(4) Sind die vorgelegten Urkunden nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt, so ist auch eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen anzuschließen. Das Patentamt ist jedoch befugt, eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache zu verlangen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

Zahlungen an das Patentamt

§ 4. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist

1.

bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder

2.

im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.

(2) Bei Jahresgebühren und gestundeten Anmeldegebühren für Patente, bei Jahresgebühren und Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster sowie bei Erneuerungsgebühren für Marken und Muster sind der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die Nummer des Patentes, des Gebrauchsmusters, der Marke oder des Musters, auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.

(3) Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Jahresgebühren oder Pauschalgebühren für mehrere Gebrauchsmuster, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Muster oder um Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.

(4) Die Zahlung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Gebühren ist bei Verwendung numerierter Erlagscheine des Patentamtes durch Überreichung der Auftragsbestätigung im Original oder in Kopie nachzuweisen. In allen übrigen Fällen ist der urschriftliche Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vorzulegen. Stehen die erforderlichen Belege dem Einzahler nicht mehr zur Verfügung, kann die Zahlung durch Vorlage von Ersatzbelegen (Abs. 6) nachgewiesen werden.

(5) Werden Belege gemäß Abs. 4 nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; § 99 Abs. 5 und § 171 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 sowie § 19 Abs. 5 des Gebrauchsmustergesetzes werden dadurch nicht berührt.

(6) Ersatzbelege im Sinne des Abs. 4 sind urschriftliche Bestätigungen

1.

der Österreichischen Postsparkasse über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes,

2.

eines Geldinstitutes über die Überweisung auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes.

(7) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlagen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren, Pauschalgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.

Zahlungen an das Patentamt

§ 4. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist

1.

bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder

2.

im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.

(2) Bei der Einzahlung oder Überweisung von Gebühren ist der Zweck der Zahlung sowie entweder das Aktenzeichen oder die Registernummer samt Art des Schutzrechts anzugeben. Ein weiterer Nachweis der Zahlung ist nicht erforderlich. Bei nationalen Anmeldungen wird das Aktenzeichen dem Anmelder unverzüglich nach Einlangen der Anmeldung zur Kenntnis gebracht.

(3) Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Jahresgebühren oder Pauschalgebühren für mehrere Gebrauchsmuster, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Muster oder um Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.

(4) Erfolgt keine ordnungsgemäße Zahlung gemäß Abs. 2, ist vom Patentamt eine angemessene Frist zur Nachholung oder zum Nachweis dieser Zahlung einzuräumen. Dies gilt nicht für Jahres- und Erneuerungsgebühren.

(5) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlagen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren, Pauschalgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.

Beglaubigung schriftlicher Ausfertigungen des Patentamtes

§ 5. (1) Die im § 64 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen des Patentamtes durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, besteht nur bei solchen Ausfertigungen, denen ein Geschäftsstück des Patentamtes zugrunde liegt, das die betreffende von dem hiezu berufenen Organ eigenhändig gefertigte Erledigung enthält.

(2) Die Ausfertigungen dürfen nur von solchen Bediensteten des Patentamtes beglaubigt werden, die hiezu vom Präsidenten schriftlich ermächtigt sind.

(3) Die Ermächtigung kann auf bestimmte Fälle eingeschränkt und jederzeit widerrufen werden; auch dann wird jedoch die Rechtswirksamkeit der unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieses Paragraphen beglaubigten Ausfertigungen nicht berührt.

(4) Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, daß am Schluß der Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung unterschrieben hat, wiedergegeben, die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung'' beigesetzt und die Ausfertigung vom Bediensteten unterschrieben wird.

Beglaubigung schriftlicher Ausfertigungen des Patentamtes

§ 5. (1) Die im § 64 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen des Patentamtes durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, besteht nur bei solchen Ausfertigungen, denen ein Geschäftsstück des Patentamtes zugrunde liegt, das die betreffende von dem hiezu berufenen Organ genehmigte Erledigung enthält.

(2) Die Ausfertigungen dürfen nur von solchen Bediensteten des Patentamtes beglaubigt werden, die hiezu vom Präsidenten schriftlich ermächtigt sind.

(3) Die Ermächtigung kann auf bestimmte Fälle eingeschränkt und jederzeit widerrufen werden; auch dann wird jedoch die Rechtswirksamkeit der unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieses Paragraphen beglaubigten Ausfertigungen nicht berührt.

(4) Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, daß am Schluß der Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung unterschrieben hat, wiedergegeben, die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung” beigesetzt und die Ausfertigung vom Bediensteten unterschrieben wird.

Amtskleid

§ 6. (1) Das Amtskleid der Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung des Patentamtes besteht aus Talar und Barett. Es entspricht dem für Richter im § 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 133/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1979, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter vorgeschriebenen Amtskleid, mit dem Unterschied, daß an die Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue Farbe zu treten hat.

(2) Das Amtskleid ist in folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden:

1.

für den Präsidenten des Patentamtes: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung, am unteren Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen; Barettrand aus schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;

2.

für Beamte des Patentamtes der Dienstklasse VIII: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, am unteren Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen; Barettrand aus schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;

3.

für alle übrigen Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem beiderseits mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßenen 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen, der oben mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen ist.

§ 7. Die Mitglieder des erkennenden Senates haben bei allen mündlichen Verhandlungen das Amtskleid zu tragen. Während der Verkündung der Endentscheidung und während der Eidesabnahme haben sie ihr Haupt mit dem Barett zu bedecken.

II. Bestimmungen in Patent- und Gebrauchsmusterangelegenheiten

Anmeldungseingabe

§ 8. (1) In den Titel der zu patentierenden oder als Gebrauchsmuster zu schützenden Erfindung sind keine Marken oder Phantasiebezeichnungen aufzunehmen. Der Titel hat zu bezeichnen, welche Gegenstände nach den Patentansprüchen (Ansprüchen) unter Schutz gestellt werden sollen.

(2) Erläuterungen der Erfindung sind nicht in die Anmeldungseingabe, sondern in die Beschreibung aufzunehmen.

(3) Bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes ist die Nummer des Stammpatentes, sofern dieses noch nicht erteilt ist, das Aktenzeichen der Stammanmeldung anzugeben.

(4) Bei einer gesonderten Anmeldung ist das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung anzugeben.

(5) Wird für eine Patentanmeldung die Stundung oder Erlassung einer Gebühr angestrebt oder ist diese bereits bewilligt worden, so ist dies vom Anmelder auf der Anmeldungseingabe zu vermerken.

(6) Die Teile der Anmeldung und die Beilagen zu dieser sind in der Anmeldungseingabe einzeln anzuführen.

(7) Wird in der Anmeldungseingabe ein Antrag auf Nennung als Erfinder gestellt und ist der Anmelder nicht der Erfinder, so kann der Erfinder seine Zustimmung in der Anmeldungseingabe selbst oder in einer gesonderten Beilage erklären.

Beschreibung

§ 9. (1) Als Deckblatt für die Beschreibung ist ein hiezu vom Patentamt ausgegebener oder ein diesem entsprechender Vordruck zu verwenden.

(2) In der Beschreibung ist anzugeben:

1.

das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht;

2.

der bisherige Stand der Technik, soweit er für das Verständnis der Erfindung als nützlich anzusehen ist;

3.

die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen (Ansprüchen) gekennzeichnet ist;

4.

falls Zeichnungen vorhanden sind, eine Aufzählung der in den Zeichnungen enthaltenen Figuren;

5.

eine ausführliche Beschreibung des Erfindungsgegenstandes, falls Zeichnungen vorhanden sind, an Hand dieser, unter Verwendung der darin eingetragenen Bezugszeichen.

(3) Überflüssige und das Wesen der Erfindung nicht kennzeichnende Weitläufigkeiten sind zu vermeiden.

Beschreibung

§ 9. (1) Als Deckblatt für die Beschreibung ist ein hiezu vom Patentamt ausgegebener oder ein diesem entsprechender Vordruck zu verwenden.

(2) In der Beschreibung ist anzugeben:

1.

das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht;

2.

der bisherige Stand der Technik, soweit er für das Verständnis der Erfindung als nützlich anzusehen ist;

3.

die technische Aufgabe der Erfindung;

4.

die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen (Ansprüchen) gekennzeichnet ist;

5.

falls Zeichnungen vorhanden sind, eine Aufzählung der in den Zeichnungen enthaltenen Figuren;

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