Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamts
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 79 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 212/1994,
des § 40 des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,
des § 42 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, und
des § 33 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 772/1992,
§ 1. (1) Das Patentamt gibt folgende periodisch erscheinende amtliche Publikationen heraus:
das Österreichische Patentblatt,
das Österreichische Gebrauchsmusterblatt,
den Österreichischen Markenanzeiger und
den Österreichischen Musteranzeiger.
(2) Das Österreichische Patentblatt erscheint in zwei Teilen am
jedes Monats, das Österreichische Gebrauchsmusterblatt am
jedes Monats, der Österreichische Markenanzeiger und der österreichische Musteranzeiger am 20. jedes Monats.
§ 2. (1) Im Österreichischen Patentblatt I. Teil sind zu verlautbaren:
Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere die vom Präsidenten des Patentamts zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme von Verordnungen, die sich ausschließlich an die Abteilungen und Verwaltungsstellen des Patentamts richten,
Entscheidungen betreffend Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Markenrecht und Musterrecht sowie verwandte Rechtsgebiete,
Verhandlungsausschreibungen des Obersten Patent- und Markensenats,
statistische Übersichten sowie Berichte und Mitteilungen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten des Patentamts und des gewerblichen Rechtsschutzes betreffen.
(2) Im österreichischen Patentblatt II. Teil haben Veröffentlichungen betreffend
Patentanmeldungen und Patente auf Grund des Patentgesetzes 1970,
europäische Patentanmeldungen und Patente im Sinne des § 1 Z 4 und 5 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992,
internationale Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992, sowie
Halbleiterschutzrechte, die auf Grund des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, erworben werden,
§ 3. Im Österreichischen Gebrauchsmusterblatt haben Veröffentlichungen betreffend Gebrauchsmusterrechte, die auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes erworben werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 4. Im österreichischen Markenanzeiger haben Veröffentlichungen betreffend Markenrechte, die auf Grund des Markenschutzgesetzes 1970 erworben werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 5. Im Österreichischen Musteranzeiger haben Veröffentlichungen betreffend Musterrechte, die auf Grund des Musterschutzgesetzes 1990 erworben werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 6. Die Preise des Österreichischen Patentblatts, des Österreichischen Gebrauchsmusterblatts, des Österreichischen Markenanzeigers und des Österreichischen Musteranzeigers sind nach Maßgabe der Gestehungskosten vom Präsidenten des Patentamts festzusetzen.
§ 7. (1) Diese Verordung (Anm.: richtig: Verordnung) tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamts, BGBl. Nr. 613/1991, tritt mit Ablauf des 31. März 1994 außer Kraft.