Verordnung des Bundesministers für Justiz über Teilungspläne der Stadtgemeinde Wolfsberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird verordnet:
Die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfaßten Pläne der Stadtgemeinde Wolfsberg werden für geeignet erklärt, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.
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