Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Grundsätze der Verbrauchsangaben bei elektrisch betriebenen Haushaltsgeräten (Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung)
Zum Inkrafttreten hinsichtlich der einzelnen Gerätearten vgl. § 10.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227/1993, wird verordnet:
Zweck
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Information des Letztverbrauchers mittels Etiketten und Produktinformationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen sowie von zusätzlichen Angaben über bestimmte Arten von Haushaltsgeräten.
(2) Durch die Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 92/75/EWG vom 22. September 1992, ABl. L 297/16 vom 13. Oktober 1992, in österreichisches Recht umgesetzt.
Zum Inkrafttreten hinsichtlich der einzelnen Gerätearten vgl.
§ 10.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Arten von Haushaltsgeräten, die in Österreich gewerbsmäßig für den Letztverbraucher, auch für nicht haushaltsübliche Zwecke, in Verkehr gebracht werden:
Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
Geschirrspüler,
Backöfen,
Warmwasserbereiter und Warmwasserspeichergeräte,
Lichtquellen,
Klimageräte.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Haushaltsgeräten angebracht wird.
Begriffe
§ 3. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Händler“: ein Wiederverkäufer oder jede andere Person, die Haushaltsgeräte für den Letztverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
„Lieferant“: der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter im Europäischen Wirtschaftsraum oder die Person, die das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;
„Datenblatt“: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über das betreffende Gerät;
„andere wichtige Ressourcen“: Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Gerät bei Normalbetrieb verbraucht;
„zusätzliche Angaben“: weitere Angaben über die Geräteleistung, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind.
Kennzeichnung
§ 4. (1) Die Angaben über den Verbrauch der Haushaltsgeräte an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie anderen wichtigen Ressourcen und die zusätzlichen Angaben zur Information des Letztverbrauchers haben durch ein Etikett (§ 6) und ein Datenblatt (§ 7) zu erfolgen. Die auf dem Etikett oder im Datenblatt angeführten Angaben enthalten die Daten für die zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angebotenen oder für den Letztverbraucher ausgestellten Haushaltsgeräte.
(2) Die Lieferanten sind verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern.
(3) Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.
(4) Zusätzliche Bestimmungen über das Etikett und das Datenblatt werden für die einzelnen Gerätetypen in Verordnungen festgelegt, die zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen werden.
Technische Dokumentation
§ 5. (1) Der Lieferant hat eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Sie hat zu enthalten:
eine allgemeine Beschreibung des Geräts,
gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,
Testberichte, soweit verfügbar,
falls bestimmte Werte von Werten für ähnliche Modelle abgeleitet worden sind: die gleichen Angaben für diese Modelle.
(2) Zusätzliche Bestimmungen über die technische Dokumentation werden für die einzelnen Gerätetypen in Verordnungen festgelegt, die zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen werden.
(3) Der Lieferant muß diese Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten Geräts für eine Überprüfung durch die Behörde (§ 13 ETG 1992) zur Einsicht bereithalten.
Etikett
§ 6. (1) Alle Lieferanten, die unter die Ergänzungsverordnungen (§ 4 Abs. 4) fallende Haushaltsgeräte vertreiben, müssen Etiketten mitliefern, die in jeder Hinsicht den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Ergänzungsverordnungen entsprechen.
(2) Für die Etikettierung gelten folgende Bestimmungen:
Wird ein in einer Ergänzungsverordnung genanntes Gerät ausgestellt, so hat der Händler an der in der entsprechenden Ergänzungsverordnung vorgeschriebenen Stelle ein entsprechendes vollständiges Etikett in deutscher Sprache deutlich sichtbar anzubringen.
Der Lieferant hat den unter Z 1 genannten Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zu liefern. Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der Etiketten wählen. Insbesondere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das die nicht gerätespezifischen Angaben enthält, und einen Ergänzungsteil mit den gerätespezifischen Angaben, liefern. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, daß jedem Händler die angeforderten Etiketten unverzüglich geliefert werden.
(3) Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten, die im Zusammenhang mit den Angaben auf dem Etikett gemäß § 4 Abs. 1 geeignet sind, Verwechslungen herbeizuführen, oder die den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Ergänzungsverordnungen nicht entsprechen, sind unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für Umwelt-Etikettierungsregelungen der Europäischen Union oder einzelner Mitgliedstaaten des EWR.
Datenblatt
§ 7. (1) Alle Lieferanten, die unter die Ergänzungsverordnungen (§ 4 Abs. 4) fallende Haushaltsgeräte vertreiben, haben ein Datenblatt über das Gerät zu liefern. Dieses Datenblatt ist Bestandteil aller Produktbroschüren; falls der Hersteller keine Produktbroschüren herausgibt, ist das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereitzustellen, die der Lieferant zu dem Gerät mitliefert. Die verwendeten Datenblätter müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Ergänzungsverordnungen entsprechen.
(2) Wird ein in einer Ergänzungsverordnung genanntes Gerät ausgestellt, so hat der Händler die entsprechenden Datenblätter zur Abgabe an den Letztverbraucher bereitzuhalten.
(3) Ist das Datenblatt nicht Bestandteil der Gebrauchsanweisung des Gerätes, so ist es dem Letztverbraucher beim Kauf oder der Übergabe zur Miete mitzuliefern.
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8. Werden die betreffenden Geräte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muß, daß der potentielle Käufer die Geräte nicht ausgestellt sieht, muß sichergestellt sein, daß dem potentiellen Käufer die wesentlichen der auf dem Etikett bzw. dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf eines Geräts zur Kenntnis gelangen. Zusätzliche Bestimmungen hiezu werden für die einzelnen Gerätetypen in den Ergänzungsverordnungen (§ 4 Abs. 4) festgelegt. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.
Übergangsbestimmung
§ 9. Für Gerätemodelle, deren Produktion vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Ergänzungsverordnung eingestellt wurde, und für Gebrauchtgeräte ist die Etikettierung und Bereitstellung von Datenblättern nicht verpflichtend.
Hinsichtlich Kühlgeräten ist die Verordnung mit dem 1.9.1994 in
Kraft getreten (§ 10 Kühlgeräte-VerbrauchsangabenV, BGBl. Nr.
569/1994).
Hinsichtlich Wäschetrocknern ist die Verordnung mit dem 25.10.1996
in Kraft getreten (§ 9 Abs. 1 Wäschetrockner-VerbrauchsangabenV,
BGBl. Nr. 579/1996).
Hinsichtlich Waschmaschinen ist die Verordnung mit dem 25.10.1996
in Kraft getreten (§ 9 Abs. 1 Waschmaschinen-VerbrauchsangabenV,
BGBl. Nr. 580/1996).
Hinsichtlich Wasch-Trockner ist die Verordnung mit dem 28.2.1998
in Kraft getreten (§ 9 Wasch-Trockner-VerbrauchsangabenV,
BGBl. II Nr. 62/1998).
Hinsichtlich Geschirrspüler ist die Verordnung mit dem 23.6.1999
in Kraft getreten (§ 9 Abs. 1 Geschirrspüler-VerbrauchsangabenV,
BGBl. II Nr. 182/1999).
Hinsichtlich Lampen ist die Verordnung mit dem 10.9.1999 in Kraft
getreten (§ 9 Abs. 1 Lampen-Verbrauchsangabenverordnung,
BGBl. II Nr. 311/1999).
Hinsichtlich Elektrobacköfen ist die Verordnung mit dem 15.10.2003
in Kraft getreten (§ 9 Abs. 1
Elektrobacköfen-Verbrauchsabgabenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2003).
Hinsichtlich Raumklimageräte ist die Verordnung mit dem 10.11.2004
in Kraft getreten (§ 9 Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung,
BGBl. II Nr. 421/2004).
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt hinsichtlich der einzelnen Gerätearten nach § 2 Abs. 1 mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Ergänzungsverordnungen nach § 4 Abs. 4 in Kraft.