Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten (Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-09-01
Status Aufgehoben · 2011-11-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227/1993, wird verordnet:

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 94/2/EG vom 21. Januar 1994, ABl. L 45/1 vom 17. Februar 1994, in österreichisches Recht umgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5.

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 94/2/EG vom 21. Januar 1994, ABl. Nr. L 45 vom 17.02.1994, S. 1, geändert durch die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 2003/66/EG vom 3. Juli 2003, ABl. Nr. L 170 vom 09.07.2003, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt.

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 94/2/EG vom 21. Januar 1994, ABl. Nr. L 45 vom 17.02.1994, S. 1, geändert durch die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 2003/66/EG vom 3. Juli 2003, ABl. Nr. L 170 vom 09.07.2003, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühlgeräte, -tiefkühlgeräte und -gefriergeräte sowie Kombinationen daraus. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen, wie zB Batterien, betrieben werden können, sind ausgenommen.

Meßverfahren

§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit der ÖNORM EN 153, Ausgabe 1. Juli 1991, (Anhang VI) (Anm.: Anhang nicht darstellbar), zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang V zu bestimmen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5.

Meßverfahren

§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang VI (Anm.: Anhang VI wird nicht dargestellt) angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang V zu bestimmen.

Begriffe

§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.

Begriffe

§ 4. Es gelten die Begriffe des § 2 der PVV 2011.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat ferner zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Lieferanten,

2.

eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

3.

Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4.

Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,

5.

gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat ferner zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Lieferanten,

2.

eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

3.

Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4.

Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,

5.

gegebenenfalls Bedienungsanleitungen;

6.

Wenn die Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen ermittelt wurden, hat die Dokumentation Einzelheiten über diese Berechnungen und/oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführten Prüfungen zu enthalten. Dies schließt genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen ein.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 Abs. 2 der PVV 2011 hat ferner zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Lieferanten,

2.

eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

3.

Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4.

Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,

5.

gegebenenfalls Bedienungsanleitungen;

6.

Wenn die Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen ermittelt wurden, hat die Dokumentation Einzelheiten über diese Berechnungen und/oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführten Prüfungen zu enthalten. Dies schließt genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen ein.

Einteilung

§ 6. Die unter diese Verordnung fallenden Geräte werden in die im Anhang IV festgelegten Klassen eingeteilt.

Etikett

§ 7. (1) Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.

(2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Lieferant nur verpflichtet, dem Händler das Grundetikett (§ 6 Abs. 2 Z 2 Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung) zu liefern. Der Händler ist verpflichtet, das Etikett entsprechend Anhang I zu gestalten, zB indem er das vom Lieferanten gelieferte Grundetikett entsprechend ergänzt. Es reicht jedoch aus, wenn der Pfeil (III) und der Energieverbrauch in kWh/Jahr (V) angebracht bzw. ergänzt werden. Diese Daten sind dem Datenblatt zu entnehmen. Wird dem Händler vom Lieferanten kein Datenblatt geliefert, so hat der Händler an Stelle des Etiketts auf dem Gerät den Hinweis anzubringen, daß für dieses Gerät vom Lieferanten keine den Energieverbrauch betreffenden Daten zur Verfügung gestellt wurden.

Etikett

§ 7. (1) Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.

(2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Lieferant nur verpflichtet, dem Händler das Grundetikett (§ 6 Abs. 2 Z 2 Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung) zu liefern. Der Händler ist verpflichtet, das Etikett entsprechend Anhang I zu gestalten, zB indem er das vom Lieferanten gelieferte Grundetikett entsprechend ergänzt. Es reicht jedoch aus, wenn der Pfeil (III) und der Energieverbrauch in kWh/Jahr (V) angebracht bzw. ergänzt werden. Diese Daten sind dem Datenblatt zu entnehmen. Wird dem Händler vom Lieferanten kein Datenblatt geliefert, so hat der Händler an Stelle des Etiketts auf dem Gerät den Hinweis anzubringen, daß für dieses Gerät vom Lieferanten keine den Energieverbrauch betreffenden Daten zur Verfügung gestellt wurden.

Datenblatt

§ 8. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang II zu entsprechen.

Datenblatt

§ 8. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang II zu entsprechen.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 9. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 9. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer das Gerät nicht ausgestellt sieht, wie zB bei schriftlichen Angeboten, Versandhauskatalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle im Anhang III aufgeführten Angaben bereitgestellt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 9. Wird ein Gerät unter den in § 4 Abs. 1 der PVV 2011 beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer das Gerät nicht ausgestellt sieht, wie zB bei schriftlichen Angeboten, Versandhauskatalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle im Anhang III aufgeführten Angaben bereitgestellt werden.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(3) Für Geräte, die dem Händler vor dem 1. September 1994 geliefert wurden, sind die Verpflichtungen dieser Verordnung und der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung erst ab 1. Jänner 1995 obligatorisch.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Oktober 1981 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltstiefkühlgeräten und Elektro-Haushaltsgefriergeräten, BGBl. Nr. 470/1981, sowie über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltskühlgeräten, BGBl. Nr. 471/1981, außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(3) Für Geräte, die dem Händler vor dem 1. September 1994 geliefert wurden, sind die Verpflichtungen dieser Verordnung und der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung erst ab 1. Jänner 1995 obligatorisch.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Oktober 1981 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltstiefkühlgeräten und Elektro-Haushaltsgefriergeräten, BGBl. Nr. 470/1981, sowie über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltskühlgeräten, BGBl. Nr. 471/1981, außer Kraft.

(5) Die Kennzeichnung von Geräten, deren Verbrauchsangaben den vor dem 1. Juli 2004 geltenden Bestimmungen entsprechen, ist noch bis 31. Dezember 2004 zulässig.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(3) Für Geräte, die dem Händler vor dem 1. September 1994 geliefert wurden, sind die Verpflichtungen dieser Verordnung und der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung erst ab 1. Jänner 1995 obligatorisch.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Oktober 1981 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltstiefkühlgeräten und Elektro-Haushaltsgefriergeräten, BGBl. Nr. 470/1981, sowie über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltskühlgeräten, BGBl. Nr. 471/1981, außer Kraft.

(5) Die Kennzeichnung von Geräten, deren Verbrauchsangaben den vor dem 1. Juli 2004 geltenden Bestimmungen entsprechen, ist noch bis 31. Dezember 2004 zulässig.

Anhang I

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DAS ETIKETT

Form des Etiketts

1.

Für das Etikett ist nachstehendes Muster zu verwenden:

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf das gedruckte BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen zum Etikett

2.

Die nachstehenden Anmerkungen legen die Angaben fest, die auf dem Etikett zu machen sind.

Anmerkungen:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II. Modellname/-kennzeichen.

III. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang V

ermittelt. Die Angabe des der Klasse entsprechenden Buchstabens

erfolgt in Höhe des jeweiligen Pfeils.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem

System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann

hier das EG-Umweltzeichen (die Blume) hinzugefügt werden, wenn

für das betreffende Gerät ein Umweltzeichen gemäß der

Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vergeben wurde. Die

weiter unten erwähnte „Anleitung zur Auslegung des Etiketts

für Kühlgeräte'' enthält Angaben darüber, wie das Umweltzeichen

in das Etikett aufgenommen werden kann.

An Stelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das

österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das

Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt

wurde.

V. Energieverbrauch gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen,

jedoch ausgedrückt in kWh/Jahr (dh. Energieverbrauch pro

24 Stunden mal 365).

VI. Gesamtnutzinhalt aller Fächer ohne Sternkennzeichnung (dh. mit

einer Betriebstemperatur -6 Grad C).

VII. Gesamtnutzinhalt aller Fächer mit Sternkennzeichnung (dh. mit

einer Betriebstemperatur = -6 Grad C).

VIII. Sternkennzeichnung für das Gefrierfach nach den Normen gemäß

§ 3 Abs. 1. Wenn für dieses Fach kein Stern vergeben werden

kann, wird diese Position freigelassen.

IX. Erfolgt die Angabe des Geräuschs, so ist dies nach der

Richtlinie 86/594/EWG zu bestimmen.

Druck des Etiketts

3.

Angaben zum Druck des Etiketts

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zu verwendende Farben:

CMGS: Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Beispiel: 07X0: 0% Cyan, 70% Magenta, 100% Gelb, 0% Schwarz.

Pfeile:

Anhang I

DAS ETIKETT

Form des Etiketts

1.

Für das Etikett ist nachstehendes Muster zu verwenden:

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf das gedruckte BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen zum Etikett

2.

Die nachstehenden Anmerkungen legen die Angaben fest, die auf dem Etikett zu machen sind.

Anmerkungen:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II. Modellname/-kennzeichen.

III. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang V

ermittelt. Die Angabe des der Klasse entsprechenden Buchstabens

erfolgt in Höhe des jeweiligen Pfeils.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem

System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann

hier das EG-Umweltzeichen (die Blume) hinzugefügt werden, wenn

für das betreffende Gerät ein Umweltzeichen gemäß der

Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vergeben wurde. Die

weiter unten erwähnte „Anleitung zur Auslegung des Etiketts

für Kühlgeräte” enthält Angaben darüber, wie das Umweltzeichen

in das Etikett aufgenommen werden kann.

An Stelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das

österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das

Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt

wurde.

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