Bundesgesetz betreffend ergänzende Schutzzertifikate (Schutzzertifikatsgesetz - SchZG)(NR: GP XVIII RV 1635 AB 1746 S. 171. BR: AB 4885 S. 589.)
§ 1. (1) Schutzzertifikate, die in Österreich geltende Patente ergänzen, können nach Maßgabe von in Österreich übernommenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate beim Österreichischen Patentamt angemeldet werden.
(2) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post zu erfolgen.
§ 2. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat ist bei der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 3 000 S zu zahlen.
(2) Überdies sind für jedes ergänzende Schutzzertifikat nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen.
Die Jahresgebühr beträgt
für das erste Jahr ..................................... 28 000 S,
für das zweite Jahr .................................... 32 000 S,
für das dritte Jahr .................................... 36 000 S,
für das vierte Jahr .................................... 40 000 S,
für das fünfte Jahr .................................... 44 000 S.
(3) Die Jahresgebühren werden ab Wirksamkeit des ergänzenden Schutzzertifikats
für auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, erteilte Patente am Jahrestag der Bekanntmachung der Anmeldung des Grundpatents im Patentblatt oder bei Patenten gemäß § 110 des Patentgesetzes 1970 am Jahrestag der endgültig beschlossenen Erteilung und
für auf Grund des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilte Patente am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag des Patents fällt,
(4) Die Jahresgebühren können drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen.
(5) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Schutzzertifikat verzichtet wird oder wenn es erlischt oder nichtig erklärt wird.
§ 3. Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der im § 6 angeführten Bestimmungen zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen.
§ 4. Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nicht anders bestimmt, das Österreichische Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei die Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.
§ 5. Eintragungen im Patentregister, die das Grundpatent betreffen, gelten auch für das ergänzende Schutzzertifikat.
§ 6. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von in Österreich übernommenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 6 bis 27, 29 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 63, 64, 66 bis 86, 90, 110, 112 bis 165, 168, 169, 172a, 173 und 173a des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sowie die §§ 10, 11 und 12 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, sinngemäß anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr gemäß § 2 Abs. 1.
§ 7. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 *1) in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 566/1994
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit § 6 in Verbindung mit § 173 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nicht anders bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
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