Verordnung des Bundesministers für Justiz über befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte (Befreiungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-21
Status Aufgehoben · 2015-07-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API
1.

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

2.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 22/2015).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 245 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches wird verordnet:

1.

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

2.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 22/2015).

§ 1. (1) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind nach § 245 Abs. 1 HGB gleichwertig, wenn sie

1.

alle gemäß § 247 Abs. 1 HGB zu erfassenden Tochterunternehmen einbeziehen und

2.

nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaates aufgestellt und geprüft wurden, vorausgesetzt, dieser Mitgliedstaat hat die Siebente Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG = ABl. Nr. L 193, 1 ff.) und die Achte Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG = ABl. Nr. L 126, 20 ff.) umgesetzt.

(2) Der Bundesminister für Justiz macht diese Mitgliedstaaten durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt bekannt. Mit Stichtag 1. Dezember 1994 sind dies folgende Staaten:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

1.

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

2.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 22/2015).

§ 2. Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt, sind nach § 245 Abs. 1 HGB gleichwertig, wenn sie

1.

alle gemäß § 247 Abs. 1 HGB zu erfassenden Tochterunternehmen einbeziehen,

2.

entsprechend den Anforderungen der Siebenten Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG = ABl. Nr. L 193, 1 ff.) erstellt worden sind und

3.

von einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG = ABl. Nr. L 126, 20 ff.) zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden sind oder der Abschlußprüfer zumindest eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen des Handelsgesetzbuches entsprechenden Weise geprüft worden ist.

1.

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

2.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 22/2015).

§ 3. Ein gleichwertiger Abschluß nach §§ 1 bis 2 dieser Verordnung hat nur dann befreiende Wirkung, wenn

1.

der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens Angaben über den Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreiende Konzernabschluß aufstellt, sowie den Hinweis, auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, enthält und

2.

der ausländische Konzernabschluß unverzüglich in deutscher Sprache beim Firmenbuchgericht hinterlegt (§ 280 Abs. 2 HGB) und dem Aufsichtsrat sowie der nächsten ordentlichen Hauptversammlung (Generalversammlung) vorgelegt worden ist.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 22/2015).

§ 4. Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.

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