Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Feststellung derEignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwalter undPatientenanwälten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1990, wird verordnet:
(1) Die Eignung des Vereines „IfS-Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft”, Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB und Patientenanwälte gemäß § 13 UbG namhaft zu machen, wird festgestellt.
(2) Der Tätigkeitsbereich umfaßt das Bundesland Vorarlberg.
(3) § 3 der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 704/1990, betreffend die Feststellung der Eignung des Vereines „Institut für Sozialdienste”, tritt außer Kraft.
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