Bundesgesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG)
Abkürzung
EU-WBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1. Unter Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 85 bis 90 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und in Art. 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag), angeführten, zu verstehen. Ausgenommen sind Verfahren nach Art. 90 Abs. 3 des EG-Vertrages, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß lit. E Z 5, BGBl. Nr. 76/1986, Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 78/1987 zum Gegenstand haben.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2. Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.
Zuständigkeiten
§ 3. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist die für die Durchführung der Wettbewerbsregeln zuständige österreichische Behörde, soweit nicht die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist. Mit der Leitung der Abteilung im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Vollziehung dieses Bundesgesetzes gehört, kann abweichend vom § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Abteilung, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85 in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.
(2) Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten obliegen dabei insbesondere:
die Amtshilfe in den Fällen des Art. 89 Abs. 1 des EG-Vertrags,
die Ergreifung erforderlicher Abhilfemaßnahmen gemäß Art. 89 Abs. 2 des EG-Vertrags,
die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission in den in Art. 10, 11 und 12 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 genannten Fällen,
die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission in den in der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 genannten Fällen,
die Vornahme von Nachprüfungen gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962,
die Anhörung Beteiligter und Dritter gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962,
die Besorgung der Aufgaben, die in den diesen Bestimmungen entsprechenden Artikeln der Verordnungen des Rates im Bereich Verkehr (Verordnung Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968, Verordnung Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986, Verordnung Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987) und der allgemeinen Entscheidungen im Bereich Kohle und Stahl (Entscheidung Nr. 26/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954, Entscheidung Nr. 715/78 der Kommission vom 6. April 1978, Entscheidung Nr. 379/84 der Kommission vom 15. Februar 1984) angeführt sind, sowie
die Wahrnehmung von Befugnissen und Verpflichtungen Österreichs gegenüber der Europäischen Kommission im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Handelt es sich um Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereiches oder Post- und Fernmeldebereiches oder andere Unternehmen im Wirkungsbereich des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugehen. Ist im Fall des Abs. 2 Z 4 der Wirkungsbereich des Bundeskanzlers betroffen, so ist im Einvernehmen mit diesem vorzugehen.
(4) Mit der Leitung der Sektion Industrie im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten kann abweichend von § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Sektion, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.
Befugnisse
§ 4. (1) Soweit es zur Wahrnehmung der im § 3 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden Frist anfordern sowie nötigenfalls die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen lassen.
(2) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.
(3) Bei Vorliegen einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die in Art. 85 bis 90 EG-Vertrag und 65 und 66 EGKS-Vertrag enthaltenen Wettbewerbsregeln hat das Kartellgericht auf Antrag des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Hausdurchsuchung anzuordnen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist. Über die Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls entscheidet der Vorsitzende des Kartellgerichts allein im Verfahren außer Streitsachen. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Durchsuchung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kraft des mit Gründen versehenen richterlichen Befehles vorzunehmen.
(4) Handelt es sich um Unternehmen oder Unvernehmensverbände (Anm.: richtig: Unternehmensverbände) im Sinne des § 3 Abs. 3 erster Satz, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr von der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Hausdurchsuchungsbefehl ist der in Abs. 2 genannten Person sogleich bei der Hausdurchsuchung oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen. Die Hausdurchsuchung ist nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzunehmen, wobei an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann.
Befugnisse
§ 4. (1) Soweit es zur Wahrnehmung der im § 3 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden Frist anfordern sowie nötigenfalls die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen lassen.
(2) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.
(3) Bei Vorliegen einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die in Art. 85 bis 90 EG-Vertrag und 65 und 66 EGKS-Vertrag enthaltenen Wettbewerbsregeln hat das Kartellgericht auf Antrag des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Hausdurchsuchung anzuordnen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist. Über die Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls entscheidet der Vorsitzende des Kartellgerichts allein im Verfahren außer Streitsachen. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Durchsuchung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kraft des mit Gründen versehenen richterlichen Befehles vorzunehmen.
(4) Handelt es sich um Unternehmen oder Unternehmensverbände im Sinne des § 3 Abs. 3 erster Satz, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr von der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Hausdurchsuchungsbefehl ist der in Abs. 2 genannten Person sogleich bei der Hausdurchsuchung oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen. Die Hausdurchsuchung ist nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzunehmen, wobei an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann.
Geldbußen und Zwangsgelder
§ 5. (1) Als Abhilfemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 sind Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die Europäische Kommission Österreich zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ermächtigt und die Bedingungen und Einzelheiten hiefür in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 89 Abs. 2 des EG-Vertrags festgesetzt hat.
(2) Die Höhe von gemäß Abs. 1 verhängten Geldbußen darf 75 000 S nicht überschreiten. Die Höhe von Zwangsgeldern darf nicht mehr als 15 000 S für jeden Tag des Verzuges betragen.
Geldbußen und Zwangsgelder
§ 5. (1) Als Abhilfemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 sind Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die Europäische Kommission Österreich zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ermächtigt und die Bedingungen und Einzelheiten hiefür in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 89 Abs. 2 des EG-Vertrags festgesetzt hat.
(2) Die Höhe von gemäß Abs. 1 verhängten Geldbußen darf 5 445 €
nicht überschreiten. Die Höhe von Zwangsgeldern darf nicht mehr als 1 090 € für jeden Tag des Verzuges betragen.
Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über dessen Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 und 7 und § 4 Abs. 2 und 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Inkrafttreten
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.
Inkrafttreten
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung § 9.
Übergangsbestimmungen
§ 8. Für jene Fälle, für die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union noch die EFTA-Überwachungsbehörde zuständig ist, gelten die Bestimmungen des EWR-Wettbewerbsgesetzes (BGBl. Nr. 125/1993 idF BGBl. Nr. 627/1994) weiterhin.
Vor 1. 1. 1995 als § 8 in Geltung.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung
des § 6 ist der Bundesminister für Inneres,
des § 4 Abs. 3 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des § 3 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler -
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