Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind (CELEX-Nr.: 380L0590, 389L0109, 390L0128 und 393L0010)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-03-29
Status Aufgehoben · 2005-08-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und durch die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994 wird verordnet:

§ 1. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975, BGBl. Nr. 86, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind und mit Lebensmitteln noch nicht in Berührung gekommen sind, dürfen nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Lebensmittel (§ 2 LMG 1975) und Verzehrprodukte (§ 3 LMG 1975).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

1.

Überzugsstoffe, wie Materialien zum Überziehen von Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit den Lebensmitteln ein Ganzes bilden und bei denen die Möglichkeit besteht, mitverzehrt zu werden;

2.

ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen;

3.

Antiquitäten;

4.

Gebrauchsgegenstände, die zur Ausfuhr bestimmt sind;

5.

Gebrauchsgegenstände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wurden.

§ 2. (1) Die Kennzeichnungselemente sind:

1.

a) der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Sitz oder

b)

die eingetragene Marke

2.

a) die Angabe „für Lebensmittel'' oder „für Lebensmittel geeignet'' oder

b)

ein besonderer Hinweis auf den Verwendungszweck, wie Kaffeemaschine, Weinflasche und Suppenlöffel, oder

c)

das im Anhang abgebildete Symbol (Anm.: Symbol nicht darstellbar);

3.

gegebenenfalls die Angabe der besonderen Verwendungsbedingungen.

(2) Die Kennzeichnung hat gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar zu erfolgen:

1.

bei der Abgabe an den Verbraucher:

a)

auf den Gebrauchsgegenständen oder auf deren Umhüllung oder

b)

auf Etiketten, die sich auf den Gebrauchsgegenständen oder deren Umhüllung befinden, oder

c)

auf einem Schild, das sich in unmittelbarer Nähe der Gebrauchsgegenstände befindet und für den Käufer gut sichtbar ist; jedoch besteht diese Möglichkeit im Falle der Angabe nach Abs. 1 Z 1 nur, wenn sich auf den genannten Gebrauchsgegenständen oder auf deren Umhüllung diese Angabe oder ein Etikett mit dieser Angabe aus technischen Gründen weder auf der Herstellungs- noch auf der Vermarktungsstufe anbringen läßt;

2.

auf allen anderen Handelsstufen:

a)

auf den Begleitpapieren oder

b)

auf den Etiketten oder Umhüllungen oder

c)

auf den Gebrauchsgegenständen selbst.

(3) Die im Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Kennzeichnungselemente sind jedoch nicht verpflichtend für Gebrauchsgegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(4) Im Einzelhandel hat die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache zu erfolgen, es sei denn, daß die Unterrichtung anderweitig gewährleistet ist. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die Kennzeichnung in mehreren Sprachen erfolgt.

§ 3. (1) Gebrauchsgegenständen aus Zellglasfolie oder aus Kunststoff, auf die die Zellglasfolien-Verordnung, BGBl. Nr. 128/1994, oder die Kunststoff-Verordnung, BGBl. Nr. 775/1994, anzuwenden ist, muß auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, daß sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie oder aus Kunststoff, die auf Grund ihrer Beschaffenheit offensichtlich dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die Kennzeichnungsvorschriften des § 2 nicht berührt.

Anlage

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(§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. c)

(Anm.: Anlage (Symbol) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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