AKTE ZUR REVISION VON ARTIKEL 63 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE (EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN) VOM 5. OKTOBER 1973(NR: GP XVIII RV 975 AB 1085 S. 123. BR: AB 4551 S. 571.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Juli 1993 bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; die Akte tritt gemäß ihrem Art. 4 mit 4. Juli 1997 in Kraft.
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten die Akte ratifiziert: Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
DIE VERTRAGSSTAATEN DES EUROPÄISCHEN PATENTÜBEREINKOMMENS *1) - IN DEM WUNSCH, den technischen Fortschritt und die wirtschaftliche
Entwicklung in Europa weiter zu fördern,
IN DEM BESTREBEN, aktuellen Entwicklungen der Gesetzgebung in bestimmten Vertragsstaaten Rechnung zu tragen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Zeit, die für die Erlangung behördlicher Genehmigungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse benötigt wird, den Zeitraum erheblich verkürzen kann, der für die Verwertung europäischer Patente, die diese Erzeugnisse betreffen, zur Verfügung steht,
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß solche Erzeugnisse das Ergebnis oft langwieriger und kostenintensiver Forschung sind, die die Vertragsstaaten zu fördern wünschen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es daher angemessen ist, den Vertragsstaaten zu ermöglichen, einen Ausgleich für den verkürzten Verwertungszeitraum vorzusehen -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1994
Artikel 1
Artikel 63 des Europäischen Patentübereinkommens erhält folgende
Fassung:
(Anm.: Es folgt die Änderung des Artikels 63)
Artikel 2
Unterzeichnung - Ratifikation
(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 17. Juni 1992 zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Artikel 3
Beitritt
(1) Diese Revisionsakte steht bis zur ihrem Inkrafttreten zum Beitritt offen:
den Vertragsstaaten;
den Staaten, die das Europäische Patentübereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten.
(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Die revidierte Fassung des Artikels 63 des Europäischen Patentübereinkommens tritt zwei Jahre nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von neun Vertragsstaaten oder am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den Vertragsstaat in Kraft, der diese Förmlichkeit als letzter aller Vertragsstaaten vornimmt, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist.
Artikel 5
Übermittlungen und Notifikationen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften der Revisionsakte her und übermittelt sie den Regierungen der Staaten, die die Akte unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, der anderen Vertragsstaaten sowie der Staaten, die dem Europäischen Patentübereinkommen nach Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe a beitreten können.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:
die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revisionsakte.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Revisionsakte unterschrieben.
GESCHEHEN zu München am siebzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneunzig in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Diese Urschrift wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
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