Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 627/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 wird verordnet:
Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 627/1996
Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
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für leichte Hilfsarbeiten ............................ 48,70 S
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für schwere Hilfsarbeiten ............................ 54,80 S
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für handwerksmäßige Arbeiten ......................... 60,90 S
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für Facharbeiten ..................................... 67,00 S
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für die Arbeiten eines Vorarbeiters .................. 73,10 S
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Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 627/1996
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
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