Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Anordnung der Führung des Mahnverfahrens mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung bei den mit Arbeitsrechtssachen betrauten Gerichten (5. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 453 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
§ 1. Alle mit Arbeitsrechtssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz haben das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
§ 2. Diese Verordnung wird für die einzelnen Gerichte (§ 1) mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt ist vom Präsidenten des Gerichtshofs durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im „Amtsblatt der Wiener Zeitung'' zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
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